SGB3 §19 - §21 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung

§ 20 Berufsrückkehrer

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

1.  

ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

2.  

in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.