| SGB3 |
§20 -
§22 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 21 Träger Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. |