| SGB3 |
§228 -
§230 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 229 Grundsatz Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden. |