SGB3 §31 - §33 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung

§ 32 Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.