| SGB3 |
§31 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 32 Eignungsfeststellung Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist. |