| SGB3 |
§328 -
§330 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist. |