SGB3 §33 - §35 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung

§ 34 Arbeitsmarktberatung

(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat

1.  

zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2.  

zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3.  

zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

4.  

zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5.  

zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

6.  

zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.