| SGB3 |
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 34 Arbeitsmarktberatung (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer, 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung. (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. |