| SGB3 |
§39 -
§41 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. |