| SGB3 |
§405 -
§411 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. |