| SGB3 |
§4 -
§6 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. |