| SGB3 |
§98 -
§100 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 99 Leistungsrahmen Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. |