| SGB5 |
§249 -
§251 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein 1. aus den Versorgungsbezügen, 2. aus dem Arbeitseinkommen, 3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. |