SGB6 §36 - §40 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.  

das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2.  

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buchs) anerkannt sind und

3.  

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.