| SGB6 |
§36 -
§40 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buchs) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich. |