SGB7 §168 - §170 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.