SGB7 §178 - §180 - Drucken

Sozialgesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 179 Umlegung des Ausgleichsanteils

Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.