| SGB7 |
§218 -
§220 -
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung § 219 Aufbringung der Mittel (1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur Erhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mittel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2 bleibt unberührt. |