| SGB7 |
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung § 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 eingetreten sind. |