STBERG §18 - §20 - Drucken

Steuerberatungsgesetz

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.  

Auflösung des Vereins;

2.  

Verzicht auf die Anerkennung;

3.  

Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären.