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§18 -
§20 -
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Steuerberatungsgesetz § 19 Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; 2. Verzicht auf die Anerkennung; 3. Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären. |