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Als Ausbildungsbetrieb wird in Deutschland umgangssprachlich ein Betrieboder ein Unternehmenbeschrieben, der bzw. das berechtigt ist, in einem anerkannten Ausbildungsberuf auszubilden.
Den rechtlichen Rahmen bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das jedoch hierfür die Bezeichnung Ausbildender verwendet. Voraussetzung zum Ausbilden ist einerseits die Eignung der Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung sowie die Beschäftigung eines Ausbilders mit persönlicher, fachlicher und berufs- und arbeitspädagogischer Eignung.
Die Ausbildungseignung der Betriebe wird von der jeweiligen 'Zuständigen Stelle', das sind i.d.R. die Kammern, überwacht. Die Ausbildung findet in dualer Formmit Beteiligung der Berufsschulestatt.
Aktuell: Für den Beginn von Berufsausbildungen zwischen dem 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 hat die Bundesregierung Ausnahmen vom Nachweis der Ausbildereignung zugelassen. Außerdem ist eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes in Vorbereitung.
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