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Destruktives

In einer parlamentarischen Demokratiebezeichnet man als Misstrauensvotum einen mehrheitlichen Parlamentsbeschluss, der die Regierung, den Regierungschef oder einen bestimmten Minister absetzt.

Ein Misstrauensvotum enthebt denjenigen, gegen den es gerichtet ist, seines Amtes. Wenn es nicht mit der gleichzeitigen Benennung eines Nachfolgers verbunden ist, wird es als destruktives Misstrauensvotum bezeichnet.

Bei einem konstruktiven Misstrauensvotum wird hingegen zeitgleich ein neuer Kandidat gewählt. Dadurch übernimmt das Parlament die Verantwortung, eine Regierungskrise aktiv zu entschärfen, indem es im Moment des Vertrauensentzuges auch neues Vertrauen ausspricht, also die exekutive Macht gleichzeitig neu ausrichtet und gestaltet, statt lediglich zu demonstrieren, dass es mit dem bisherigen Kurs der Regierung nicht einverstanden ist.

Ist ein konstruktives Misstrauensvotum positiv normiert, schließt dies typischerweise die Möglichkeit eines destruktiven Misstrauensvotums aus.

Dem Votum geht der Misstrauensantragvoraus. In den Verfassungender meisten Staaten muss er von einer Mindestanzahl von Abgeordneten unterstützt werden (z. B. einem Viertel) und die Abstimmung nach einer bestimmten Frist stattfinden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Deutschland (Bundesebene)
    • 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen (Wortlaut)
    • 1.2 Entstehung
    • 1.3 "Legitimität ist gleich Legalität"
    • 1.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
    • 1.5 Konstruktives Misstrauensvotum im Verteidigungsfall
    • 1.6 Misstrauensanträge ohne gleichzeitige Benennung eines Nachfolgers
  • 2 Politische Wirkung
  • 3 Geschichte des konstruktiven Misstrauensvotum in der Bundesrepublik
    • 3.1 Rainer Barzel gegen Willy Brandt 1972
    • 3.2 Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt 1982
    • 3.3 Übersicht
  • 4 Konstruktives Misstrauensvotum in den Landesverfassungen
    • 4.1 Baden-Württemberg
    • 4.2 Bayern
    • 4.3 Berlin
    • 4.4 Brandenburg
    • 4.5 Bremen
    • 4.6 Hamburg
    • 4.7 Hessen
    • 4.8 Mecklenburg-Vorpommern
    • 4.9 Niedersachsen
    • 4.10 Nordrhein-Westfalen
    • 4.11 Rheinland-Pfalz
    • 4.12 Saarland
    • 4.13 Sachsen und Sachsen-Anhalt
    • 4.14 Schleswig-Holstein
    • 4.15 Thüringen
  • 5 Österreich
  • 6 Schweiz
  • 7 USA
  • 8 Spanien
  • 9 International: Regierungschefs, gestürzt durch Misstrauensvotum
  • 10 Weblinks
  • 11 Literatur

Deutschland (Bundesebene)

Verfassungsrechtliche Grundlagen (Wortlaut)

Der Artikel 67 des Grundgesetzes ist seit dessen Verkündung am 23. Mai1949unverändert geblieben, er lautet wie folgt:

Artikel 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.

Entstehung

Die Weimarer Verfassungvon 1919verfügte (jedenfalls ihrem positiven Wortlaut zufolge) über keine ausreichenden Sicherungen für eine Regierungsunfähigkeit des Parlaments. So bestimmte Artikel 54 dieser Verfassung, dass [d]er Reichskanzler und die Reichsminister [...] zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags bedürfen. Jedes Mitglied der Reichsregierung musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzog. Auf diese Weise bestand für die Reichsregierung stets die Gefahr, von einer Mehrheit, die ausschließlich gegen die Reichsregierung gerichtet und ohne einen gemeinsamen Regierungswillen geprägt war, gestürzt oder durch die Herauslösung einzelner Minister destabilisiert zu werden. Dies wurde vielfach von extrem linken und extrem rechten Kräften genutzt, deren einzige politische Gemeinsamkeit die Ablehnung der Demokratie war.

Dieses Problem war natürlich auch von der Staatsrechtslehre gesehen worden. Seit 1927 forderten Verfassungsrechtler, zuerst Heinrich Herrfahrdt, daher, einen verfahrensmäßigen Zusammenhang von "Approbation" und "Reprobation" (Erich Kaufmann) herzustellen, also nur noch den Sturz einer Regierung zu erlauben, wenn eine mehrheitsfähige Alternative vorhanden war. Vor allem Carl Schmitthatte diese Forderung in seiner 1928 erschienen "Verfassungslehre" erhoben: "Wenn die Motive sich offen widersprechen und etwa Deutschnationaleund Kommunistenfür einen Mißtrauensantrag stimmen, so schließt doch offenbar die Verschiedenheit der Motive das notwendige und vernünftige Korrelat eines Mißtrauensbeschlusses, nämlich die Möglichkeit des Vertrauens und einer neuen Regierungsbildung aus. Der Mißtrauensbeschluß ist dann ein Akt bloßer Obstruktion. Hier kann die Pflicht zum Rücktritt nicht bestehen, jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig die Auflösung des Reichstags angeordnet wird." (S. 345). Die herrschende Lehre, vertreten vor allem durch Gerhard Anschütz, wollte dem aber nicht folgen. So formulierte Anschütz in seinem führenden Verfassungskommentar: "Der Ansicht Carl Schmitts, wonach ein Mißtrauensbeschluß unwirksam sein soll, wenn die Motive der für ihn stimmenden Fraktionen 'sich offen widersprechen', ist de lege ferendavollauf zuzustimmen; daß sie bereits lex lata, m.a.W. aus Art. 54 als dessen Sinn herauszulesen sei, kann ich nicht zugeben." (S. 103)

Die Reichsregierung reagierte in der Weimarer Staatskrise auf die Obstruktionsgefahr durch negative Mehrheiten, indem sie gemäß Artikel 25 (Parlamentsauflösungsrecht des Reichspräsidenten) die Volksvertretung auflöste. In der Zeit bis zur vorgeschriebenen Neuwahl (60 Tage nach Auflösung) regierte sie mit Hilfe sog. Notverordnungen, die auf die Maßnahmenbefugnis des Reichspräsidenten nach Artikel 48 gestützt wurden. Die Auflösung eines obstruierenden Parlaments war notwendig, da nicht nur die Gefahr eines Mißtrauensvotums bestand, sondern insbesondere auch die Aufhebung von präsidialen Notverordnungen nach Artikel 48 Absatz 3 (Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen). Die Verbindung von Artikel 54 und Artikel 48 Absatz 3 hätte also jede Regierungstätigkeit vollständig blockieren können.

Da die permanente Auflösung des Parlaments die Krise nur verschärfte, wurde bereits seit Ende der 1920er Jahre nach Auswegen gesucht. Die Lösungsvorschläge waren sehr unterschiedlich. Ernst Fraenkel, der meist als "Vater des kontruktiven Mißtrauensvotums" bezeichnet wird, forderte etwa eine Verhinderung von Parlamentsobstruktion durch Verfassungsreform: "Die Reform der Verfassung ist so zu gestalten, dass ein mehrheits- und handlungsunfähiger Reichstag alle Rechte und Möglichkeiten, deren ein Parlament bedarf, behält, während ein Parlament, das nicht im Stande ist, den maßgebenden Faktor staatlicher Willensbildung darzustellen, daran behindert wird, die anderen verantwortlichen Stellen handlungsunfähig zu machen." (Verfassungsreform, 1932). Dabei war sich Fraenkel durchaus bewusst, dass eine Verfassungsänderung gerade wegen des zu lösenden Problems nicht möglich war: "Der Ursprung der Schwierigkeiten, in denen wir uns befinden, ist in der Handlungsunfähigkeit des mehrheitsunfähigen Parlaments zu erblicken. Wäre mit dem bestehenden Reichstag eine Verfassungsreform möglich, so wäre diese Verfassungsreform überflüssig. Aus der Unmöglichkeit, die Verfassungsreform durch das Parlament durchführen zu lassen, ergibt sich deren Notwendigkeit." Fraenkel schlug daher eine autoritäre Änderung mit nachträglicher plebiszitärer Legitimierung vor. Andere meinten, man solle das konstruktive Misstrauensvotum einfach in die Verfassung hineininterpretieren und entsprechende Anträge einfach mit der Hinweis ignorieren, Obstrukturon entspreche nicht dem Geist der Verfassung. Die Reichsregierung von Schleicher dagegen wollte, nachdem alle Versuche einer lagerübergreifenden Zusammenarbeit gescheitert waren, einen übergesetzlichen Staatsnotstandausrufen und den Reichstag dauerhaft auflösen. Dies meinte er, unter Berufung auf den Eid des Reichspräsidenten, Schaden vom Volk abzuwehren (Artikel 42), rechtfertigen zu können.

Hier wird deutlich, dass die Obstruktionsmöglichkeit des Reichstags geeignet war, den Staat in eine verfassungswidrige Regierungspraxis zu drängen. Dieser fehlende "Zusammenhang von Approbation und Reprobation" (Erich Kaufmann) galt daher als Schlüsselproblem der Weimarer Verfassung. Dabei war, entgegen der landläufigen Meinung, eigentlich nicht das destruktive Misstrauensvotum (Art. 54) das Hauptproblem ? dem konnte man mit der Konstruktion einer geschäftsführenden Regierung begegnen ?, sondern die Aufhebungsbefugnis präsidialer Notverordnungen (Art. 48, Abs. 3). Wenn ein Staatsorgan die Möglichkeit hatte, aus rein negativen Motiven jede Regierungstätigkeit zu blockieren, so war die Verfassung nicht krisenfest konstruiert. Genau diesen Fehler wollte man nach dem Zweiten Weltkriegbei der Formulierung des Grundgesetzesvermeiden.

Daher war die Einführung eines konstruktiven Misstrauensvotums im Parlamentarischen Rat, der 1948/49das Grundgesetzentwarf, zu keinem Zeitpunkt umstritten. Schon der Verfassungskonvent auf Herrenchiemseehatte die Einrichtung des damals noch ?positives Misstrauensvotum? genannten konstruktiven Misstrauensvotums vorgeschlagen. Thomas Dehlervon der FDPplädierte zwar noch für einen von Bundestagund Bundesratgemeinsam gewählten Bundeskanzler, doch da dieser Vorschlag eine Regierungskrise nicht verhindern konnte, wurde er abgelehnt. Zunächst wurde eine Bestätigung der Bundesministerdurch den Bundestag ebenso wie die Möglichkeit der Entfernung einzelner Minister aus dem Kabinett über ein destruktives Misstrauensvotum beschlossen; später wurden diese Vorschriften jedoch wieder verworfen, was die durch den Grundgesetzentwurf bereits verbesserte Stellung des Bundeskanzlers zusätzlich stärkte. Anzumerken bleibt, dass eine fundamentale Krise mit einem mehrheitsunfähigen Parlament, wie in den letzten Jahren von Weimar, auch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes sprengen würde.

"Legitimität ist gleich Legalität"

Eine durch ein konstruktives Misstrauensvotum legal ins Amt gekommene Bundesregierungist demokratisch vollständig legitimiert. Diese Entscheidung fällte das Bundesverfassungsgerichtanlässlich einer Organklage gegen den Bundespräsidenten. Dieser hatte 1983den Bundestag aufgelöst, nachdem Bundeskanzler Kohl eine Abstimmung über die Vertrauensfrageabsichtlich verloren hatte und so Neuwahlen herbeiführen wollte, da er und die ihn tragende Koalition aus CDU, CSU und FDP der Ansicht waren, dass eine neue Koalition nicht nur der Legalität des Grundgesetzes, sondern auch einer neuen Legitimation durch den Wähler bedürfe. Sie hatten daher bewusst in den Koalitionsverhandlungen vom September 1982 nur ein sogenanntes "Notprogramm" formuliert, welches die drängensten wirtschaftspolitischen Fragen angehen sollte. Alle weiteren Fragen sollten dem Wähler vorgelegt werden.

In der Diskussion zwischen Bekanntwerden des konstruktiven Misstrauensvotums und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtesvom 16. Februar1983 (BVerfGE 62, 1) war auch die Argumentation vertreten worden, die FDP sei mit dem "Versprechen" der weiteren Zusammenarbeit mit der SPDin die Bundestagswahl 1980gegangen; eine Aufkündigung dieser Zusammenarbeit und eine sich anschließende Kooperation mit der CDU/CSU ohne vorherige Neuwahl sei Wählertäuschung und illegitim, mindestens politisch, möglicherweise aber auch rechtlich. Andererseits wurde die Ansicht vertreten, dass CDU/CSU und FDP bereits vor dem konstruktiven Misstrauensvotum vereinbart hätten, zeitnah Neuwahlen herbeizuführen; damit sei das Vertrauen, das die von diesen Parteien getragene Bundestagsmehrheit dem neuen Bundeskanzler ausgesprochen habe, beschränkt gewesen und eine Nichtdurchführung von Neuwahlen deshalb illegitim. Dies war dann auch das entscheidende Argument, warum das Bundesverfassungsgericht die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten akzeptiert hat.

Das Verfassungsgericht hat beiden Argumentationen entschlossen widersprochen, mit der Formel "Legitimität ist gleich Legalität": Aufgrund der verfassungsrechtlich formellen Legalitätdes Verfahrens ist auch die demokratische Legitimitätder auf diese Weise ins Amt gekommenen Regierung in verfassungsgemäßer Weise gegeben. Eine weitergehende Legitimation ist nicht geboten. Es bezeichnete die Argumentation, eine durch konstruktives Misstrauensvotum an die Macht gekommene Regierung bedürfe einer besonderen demokratischen Legitimation, als "unverantwortliches Unterfangen" (BVerfGE 62, 1, Absatz 159) .

Diese Rechtsprechung wirkt in zwei Richtungen:

  • Die Regierung hat keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Bundestagswahl, indem sie die Vertrauensfrage einsetzt.
  • Eine Regierung darf politisch die Frage nach ?neuer" politischer Legitimität nicht stellen. Denn sie ist als konstruktive Alternative angetreten. Daraus ergibt sich eine Stärkung des Repräsentationsprinzips und der parlamentarischen Kontinuität. In diesem Sinne ist die Regierung als Parlamentsregierung zu verstehen.


siehe: Weiterentwicklung, Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Neuwahlen 2005

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die in Art. 67 GG genannte Frist von 48 Stunden hat die Aufgabe, es dem bisherigen Bundeskanzler zu ermöglichen, mit dem Bundestag oder Teilen von ihm Verhandlungen zu führen, die eventuell zu seiner Nichtabwahl führen könnten. Außerdem sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und es jedem Abgeordneten ermöglicht werden, an der Abstimmung teilzunehmen.

Nach § 97 der Geschäftsordnungdes Bundestagesmuss der Antrag nach Art. 67 GG von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestag oder einer ebensogroßen Fraktionunterzeichnet sein. Enthält der Antrag nicht den Namen einer zum Bundeskanzler zu wählenden Person, so darf er nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, da ein solcher Antrag nicht den Vorschriften des konstruktiven Misstrauensvotums genügt. Die Wahl erfolgt ? wie die Wahl des Bundeskanzlers nach Artikel 63 ? mit verdeckten Stimmkarten, also geheim. Die Geschäftsordnung sieht auch die Möglichkeit vor, dass es bei der Abstimmung mehrere Kandidaten gibt. In jedem Fall benötigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Ist der Antrag nicht erfolgreich, so ergeben sich aus dieser politischen Niederlage der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen.

Ist der Misstrauensantrag jedoch erfolgreich, so muss der Bundespräsidentden Beschluss des Bundestages vollziehen und die gesamte Regierung sofort entlassen sowie den neuen Kanzler ernennen. Er hat kein Mitspracherecht während des Verfahrens und keinen Entscheidungsspielraum wie bei der Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage. Allenfalls kann er die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, etwa ob der Gewählte wählbar ist (passives Wahlrecht).

Damit endet auch die Amtszeit der bisherigen Bundesminister (Art. 69 GG), die auf Aufforderung des Bundespräsidenten jedoch ihr Amt ? genau wie der für einige Minuten oder Stunden weiter amtierende ehemalige Bundeskanzler ? bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterführen müssen.

Konstruktives Misstrauensvotum im Verteidigungsfall

Nach dem 1969durch die Notstandsgesetzeins Grundgesetzeingefügten Artikel 115 h Absatz 2 des Grundgesetzes kann während des Verteidigungsfallsder Gemeinsame Ausschussdem Bundeskanzler nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Ist die Übernahme der parlamentarischen Aufgaben durch den Gemeinsamen Ausschuss aber gar nicht notwendig, der Bundestagalso handlungsfähig, so finden die Vorschriften des Artikels 67 auch im Verteidigungsfall Anwendung.

Artikel 115 h Absatz 2 Satz 2 lautet:

Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Misstrauensanträge ohne gleichzeitige Benennung eines Nachfolgers

Ein einzelner Bundesministerkann also aus der Bundesregierungnicht "herausgeschossen" werden. Will der Bundestag einen Bundesminister unbedingt aus dem Amt entfernen, so muss er den Bundeskanzler und damit die gesamte Bundesregierung stürzen und darauf vertrauen, dass der neu gewählte Bundeskanzler den umstrittenen Bundesminister nicht erneut ernennen lässt. Tut er es doch, so kann der Bundestag ihn allenfalls erneut stürzen, da nach Artikel 64 des Grundgesetzes die Bundesminister ausschließlich vom Bundeskanzler bestimmt werden.

Allerdings kann jeder Bundesminister (und auch der Bundeskanzler) vom Bundestag aufgefordert werden, von seinem Amt zurückzutreten. Obwohl der betreffende Bundesminister in der Regel dieser Aufforderung nachkommen würde, da er offenbar politisch nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages (und damit nicht mehr aller Mitglieder der seine Bundesregierung tragenden Koalition) genießt, so ist er dazu verfassungsrechtlich in keiner Weise verpflichtet. Vielmehr ist ein solcher Antrag und ein entsprechender Beschluss des Bundestages nur deswegen verfassungsrechtlich zulässig und unbedenklich, weil er keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenzen hat.

Politische Wirkung

Neben der verfassungsrechtlichen Legalität und damit der ? nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ? verfassungsrechtlichen Legitimität hat ein konstruktives Misstrauensvotum auch erhebliche politische Wirkung. Da in Deutschland Minderheitsregierungen äußerst selten und dann in der Regel auch nur kurzlebig sind, bedarf ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum stets einer Veränderung der politischen Ausrichtung von einigen Mitgliedern der bisherigen Mehrheit. So hatten vor dem konstruktiven Misstrauensvotum 1972 einige SPD- und FDP-Fraktionsmitglieder ihren Wechsel zur CDU/CSUerklärt, vor dem Misstrauensvotum 1982 wechselte die FDP aus einer rot-gelben in eine schwarz-gelbe Koalition. Von den von diesem Wechsel negativ betroffenen Gruppen wird eine solche Veränderung regelmäßig als "Verrat" und Wählertäuschung delegitimiert, diejenigen, welche die Koalition wechseln, bezeichnen dies als zur Durchsetzung ihrer Interessen politisch notwendig.

Das konstruktive Misstrauensvotum erhält seine Besonderheit durch die Tatsache, dass nicht nur der bisherige Bundeskanzler abgewählt, sondern auch ? und dies gleichzeitig ? ein neuer Bundeskanzler bestimmt wird. Die Mehrheit, die den Bundeskanzler ablösen muss, muss sich also zur gleichen Zeit auf einen Nachfolger geeinigt haben, ansonsten ist der Antrag unzulässig. Durch diese Verpflichtung wird die starke Stellung des Bundeskanzlers in der Verfassungskonstruktion des Grundgesetzes abermals betont: Es genügt zu seiner Abwahl nicht, dass er eine Mehrheit des Bundestages gegen sich hat; vielmehr muss der Bundestag eine Alternative zu ihm wählen.

Geschichte des konstruktiven Misstrauensvotum in der Bundesrepublik

Bisher gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zwei konstruktive Misstrauensvota gegen den amtierenden Bundeskanzler:

  • Am 27. April 1972 schlug die CDU/CSU-Fraktion Rainer Barzelals Ersatz für Bundeskanzler Willy Brandtvor und scheiterte damit knapp.
  • Am 1. Oktober 1982 wählten CDU/CSU und FDPHelmut Kohlan Stelle von Bundeskanzler Helmut Schmidtzum neuen Regierungschef.

Rainer Barzel gegen Willy Brandt 1972

Bild:Willy Brandt.JPG
Willy Brandt (1913-1992)
4. Bundeskanzler (1969-1974)

Bald nach dem Antritt seiner aus SPDund FDP bestehenden Bundesregierung im Oktober 1969bemühte sich Bundeskanzler Willy Brandt, neben die von Adenauermaßgeblich betriebene Westintegrationauch die Aussöhnung mit den vom Nationalsozialismus stark betroffenen und nunmehr sozialistischenöstlichen Nachbarn der Bundesrepublik zu stellen. Dazu schloss seine Bundesregierung mit Polen(7. Dezember1970) und der Sowjetunion(12. August1970), später auch mit der DDR, Verträgeab, welche die Beziehungen zu diesen Ländern zu normalisieren versuchten. Insbesondere der Vertrag mit Polen, der die Oder-Neiße-Grenzefaktisch festschrieb und damit die deutschen Ostgebiete, die nach dem Zweiten Weltkrieg von Polen und der Sowjetunion verwaltet wurden, endgültig verloren gab, erzeugte massiven Protest von CDU/CSU und den Vertriebenenverbänden. Bereits im Oktober 1970 waren die Abgeordneten Erich Mende, Heinz Starkeund Siegfried Zoglmannvon der FDP zur CDU/CSU gewechselt. Am 29. Februar1972wechselte der Vertriebenenfunktionär Herbert Hupkavon der SPD- zur CDU/CSU-Fraktion. Nachdem am 23. April 1972 auch der Abgeordnete Wilhelm Helmsaus der FDP-Fraktion ausgeschieden war und die FDP-Abgeordneten Knut Freiherr von Kühlmann-Stummund Gerhard Kienbaumerklärt hatten, im Falle eines konstruktiven Misstrauensvotums gegen Brandt für seinen Gegenkandidaten zu stimmen, rechnete die CDU/CSU mit 249 sicheren Stimmen und stellte den Antrag nach Artikel 67 des Grundgesetzes, über den am 27. April1972 abgestimmt wurde.

Den Anfang der Debatte am 27. April 1972 machte Altbundeskanzler Kurt Georg Kiesinger, indem er den Antrag der CDU/CSU-Fraktion begründete. Nach Reden von Herbert Wehnerund Wolfgang Mischnickfolgte der Außenministerund stellvertretende Bundeskanzler, Walter Scheel. Er kritisierte in einem emotionalen Debattenbeitrag die "Veränderung politischer Mehrheitsverhältnisse ohne Wählerentscheid" und sagte an die Adresse der CDU/CSU, die er im Begriff sah, die Regierungsverantwortung zu übernehmen: "Wer Regierungsmacht auf dieser moralischen Grundlage aufbauen will, der baut auf Sand.? Damit sprach er vor allem den seiner Ansicht nach charakterlosen Wechsel einiger FDP-Abgeordneter auf die Seite der CDU/CSU an. Nach einem Auftritt des ehemaligen Außenministers Gerhard Schrödersprach Bundeskanzler Willy Brandt und verteidigte noch einmal seine Politik der vergangenen zweieinhalb Jahre.

Von den (verbliebenen) Abgeordneten von SPD und FDP nahmen fast nur die Bundesminister an der Abstimmung teil. Damit sollten einerseits eventuell noch unerkannte "Abweichler" in den Reihen von SPD und FDP von einer Stimmabgabe abgehalten werden, andererseits sollte eventuellen "Abweichlern" innerhalb der CDU/CSU die Gegenstimme insofern erleichtert werden, als sie nicht die einzigen ein oder zwei Gegenstimmen abgaben. Der SPD-Abgeordnete Günther Müller, der gegen die Absprachen ebenfalls eine Stimme abgab, wurde später aus der SPD-Fraktion ausgeschlossen und wechselte zur CDU/CSU. Während der Auszählung durchgeführte Interviews mit Abgeordneten der Koalition wiesen daraufhin, dass selbst diese mit einem Sieg Barzels rechneten. Daher überraschte das Ergebnis allgemein: Rainer Barzel erhielt nur 247 von 260 abgegebenen Stimmen, zur absoluten Mehrheit hätte er die sicher geglaubten 249 Stimmen benötigt. Es gab zehn Neinstimmen und drei Enthaltungen. Damit war das erste konstruktive Misstrauensvotum in der Geschichte der Bundesrepublik gescheitert.

Schon bald nach der Abstimmung kamen Gerüchte auf, nach denen eine Bestechung im Spiel gewesen wäre. Im Juni 1973gab der Bundestagsabgeordnete Julius Steinerauf einer Pressekonferenz zu, sich bei der Abstimmung über den Misstrauensantrag enthalten zu haben, wofür er von Karl Wienand, damaliger Parlamentarischer Geschäftsführerder SPD-Bundestagsfraktion, 50.000 DM erhalten habe. Ein 1973 eingerichteter Untersuchungsausschuss endete ergebnislos, weil Wienand seine Beteiligung bestritt und der Ausschuss keiner Seite die Unwahrheit nachweisen konnte. Nach der Auflösung der DDRstellte sich heraus, dass das Ministerium für Staatssicherheit(Stasi) der DDR an der Bestechung beteiligt war. Wer neben Steiner aus der CDU/CSU-Fraktion nicht für Barzel gestimmt hat, ist bis heute ungeklärt; spekuliert wurde über die CSU-Abgeordneten Ingeborg Geisendörferund Leo Wagner, die aber beide dementierten. Allerdings wird auch der CDU/CSU-Fraktion vorgeworfen, ihrerseits einige FDP-Abgeordnete mit Geld zu einer Erklärung und Abstimmung zu Gunsten von Rainer Barzel bewogen zu haben. Gerüchteweise spricht man von einem Verhältnis von 4 zu 3 manipulierten Stimmen zu Gunsten von Brandt. Diese Version wurde von Journalisten der Süddeutschen Zeitungin einem Interview mit dem Ex-Geheimdienstchef der DDR, Markus Wolf, ins Gespräch gebracht, was dieser weder bestätigte noch dementierte. Im Jahre 1980 bestätigte der SPD-Fraktionsvorsitzende Herbert Wehnerin einem Fernsehinterview indirekt, dass beim Misstrauensvotum 1972 auch Bestechung im Spiel war.

Das trotz der Niederlage Barzels weiterhin bestehende Patt führte im Spätsommer 1972 schließlich zur VertrauensfrageWilly Brandts, dessen geplanter Niederlage und Neuwahlen.

Die Debatte und die Abstimmung im Bundestag wurden auch von der Bevölkerung mit großem Interesse verfolgt; die öffentliche Meinung schien überwiegend die Handlungsweise von CDU und CSU zu verurteilen, da sie sie als moralisch inakzeptabel betrachtete. Warnstreiks und Andeutungen, die CDU/CSU unternehme einen Staatsstreich, machten deutlich, dass viele Menschen bei einem Erfolg Barzels außerordentlich verbittert gewesen wären.

Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt 1982

Bild:Helmut kohl.jpeg
Helmut Kohl (* 3. April 1930)
6. Bundeskanzler (1982-1998)
Bild:Schmidt.JPG
Helmut Schmidt (* 23. Dezember 1918)
5. Bundeskanzler (1974-1982)

Obwohl Helmut Schmidt noch im Februar 1982eine Vertrauensfrage deutlich gewonnen hatte, verschärften sich bis zum Sommer die Streitigkeiten innerhalb der SPD, vor allem über den NATO-Doppelbeschluss, und die politischen Unterschiede zur FDP. Der Konflikt über den Bundeshaushalt 1983 führte schlussendlich zum Bruch der seit 1969 regierenden sozialliberalen Koalition: Der FDP-Wirtschaftsminister Otto Graf Lambsdorffverfasste auf Bitte des Bundeskanzlers ein "Konzept für eine Politik zur Überwindung der Wachstumsschwäche und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit", in dem er sich vielen wirtschaftspolitischen Forderungen der CDU/CSU anschloss, das die SPD und ihr Bundeskanzler Helmut Schmidt jedoch als "Scheidungspapier" betrachteten. Am 17. September1982 traten die FDP-Minister von ihren Ämtern zurück und kamen damit einer Entlassung durch Bundeskanzler Schmidt nur wenig zuvor. Helmut Schmidt führte zunächst eine SPD-Minderheitsregierung weiter, die FDP trat in Koalitionsverhandlungen mit der CDU/CSU ein, die schließlich zum konstruktiven Misstrauensvotum am 1. Oktober1982 führte. Innerhalb der FDP gab es schwere Kämpfe, einige ihrer Abgeordneten, die dem Wechsel ablehnend gegenüber standen, unter ihnen FDP-Generalsekretär Günter Verheugenund Ingrid Matthäus-Maier, traten nach der Abstimmung ihrerseits aus der FDP aus und in die SPD ein. In der SPD wurde der Koalitionswechsel der FDP als "Verrat" bezeichnet; der wenige Tage vor dem konstruktiven Misstrauensvotum endende Wahlkampf für die Landtagswahl in Hessenwurde sehr emotional und hart geführt: Er endete in einer schweren Niederlage der FDP, die den hessischen Landtag verlassen musste. Durch den Verlust des Koalitionspartners der Union endete die Wahl in einem Sieg von SPD und Grünen.

Noch-Bundeskanzler Helmut Schmidt eröffnete die sehr heftig geführte Bundestagsdebatte am Morgen des 1. Oktober1982 und griff den FDP-Vorsitzenden Hans-Dietrich Genscherscharf an: "Ihre Handlungsweise ist legal, aber sie hat keine innere, keine moralische Rechtfertigung." Auf Schmidt folgte Rainer Barzel, der selbst zehn Jahre zuvor das konstruktive Misstrauensvotum verloren hatte und nun den vorliegenden Misstrauensantrag begründete. Er kritisierte Schmidt ebenfalls scharf und warf seinerseits der SPD vor, ihren eigenen Bundeskanzler verraten zu haben. Der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Mischnicksagte, Schmidt selbst habe die Koalition beendet; er sei enttäuscht, dass der Bundeskanzler seine eigene Handlungsweise als Verrat der FDP verkauft habe. In einer persönlichen Erklärung zur Abstimmung erklärte die FDP-Abgeordnete Hildegard Hamm-Brücher, mit dem konstruktiven Misstrauensvotum werde die "moralisch-sittliche Integrität" von Machtwechseln beschädigt, woraufhin der CDU-Generalsekretär Heiner Geißlerscharf protestierte und ausrief, dass ein verfassungsmäßiges Verfahren "niemals unmoralisch" sein könne. Zum Schluss ergriff Helmut Kohl noch einmal das Wort und unterstützte Geißler in dieser Hinsicht.

Die Abstimmung selbst gewann Helmut Kohl mit 256 Ja-Stimmen bei 235 Nein-Stimmen, vier Enthaltungen und zwei nicht abgegebenen Stimmen. Das zweite konstruktive Misstrauensvotum in der Geschichte der Bundesrepublik war damit erfolgreich, auch wenn von den insgesamt 279 Abgeordneten von CDU/CSU und FDP mindestens 23 nicht für Kohl stimmten. Bereits knapp zweieinhalb Stunden nach der Feststellung des Wahlergebnisses wurde Helmut Kohl als sechster Bundeskanzlerder Bundesrepublik Deutschlandvereidigt.

Trotz des Erfolges strebte Helmut Kohl in Absprache mit der FDP eine Neuwahl an, die nach der Vertrauensfrageim Dezember 1982 und der verfassungsrechtlich umstrittenen Auflösung des Bundestages im Januar 1983 am 6. März1983stattfand.

Übersicht

Überblick über die konstruktiven Misstrauensvota auf Bundesebene
Datum Herausforderer (Partei) Bundeskanzler (Partei) Ja Nein Enthaltung abwesend/ungültig Misstrauensvotum erfolgreich?
27. April1972 Rainer Barzel(CDU) Willy Brandt(SPD) 247 10 3 236 nein
1. Oktober1982 Helmut Kohl(CDU) Helmut Schmidt(SPD) 256 235 4 2 ja

Konstruktives Misstrauensvotum in den Landesverfassungen

Baden-Württemberg

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 sieht in ihrem Artikel 54 vor, dass der Landtag dem Ministerpräsident nur dadurch das Vertrauen entziehen kann, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und dessen Regierung in der von der Verfassung regelmäßig vorgesehenen Weise vom Landtag bestätigt:

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt. (Artikel 54 Absatz 1)

Baden-Württemberg hat also ein dem Grundgesetz ähnliches konstruktives Misstrauensvotum, es kennt jedoch auch ein destruktives Misstrauensvotum gegen einzelne Minister:

Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muss der Ministerpräsident ein Mitglied der Regierung entlassen. (Artikel 56)

Bayern

Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 kennt weder ein formalisiertes Misstrauensvotum noch eine Vertrauensfrage des Ministerpräsidenten. Vielmehr muss der Ministerpräsident nach ihrem Artikel 44 zurücktreten, "wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen." (Absatz 3 Satz 2)

Berlin

Bild:Klaus Wowereit.JPG
Der durch Misstrauensvotum am 16. Juni 2001 ins Amt gekommene Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 sieht in ihrem Artikel 57 zunächst ein destruktives Misstrauensvotum vor: Beschließt das Abgeordnetenhaus mit absoluter Mehrheit, einem Senatsmitglied oder dem Senat insgesamt das Vertrauen zu entziehen, so müssen die betroffenen Senatoren sofort zurücktreten. Wird allerdings nicht binnen 21 Tagen ein neuer Senat gewählt, so verliert das Misstrauensvotum seine Gültigkeit; die zuvor entlassenen Senatoren bleiben im Amt:

Das Abgeordnetenhaus kann dem Senat und jedem seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. (Absatz 2 Satz 1)
Der Beschluss über einen Misstrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines Misstrauensantrages haben die davon betroffenen Mitglieder des Senats sofort zurückzutreten. Jedes Mitglied des Senats ist verpflichtet, auf Verlangen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiterzuführen. Das Misstrauensvotum verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist. (Absatz 3)

Während des Berliner Bankenskandals2001 kam die Große Koalition aus CDU und SPD unter dem Regierenden BürgermeisterEberhard Diepgenin schwere Turbulenzen. Die SPD erklärte schließlich, dass sie aufgrund der maßgeblichen Verantwortung von CDU-Politikern wie dem Fraktionsvorsitzenden Klaus Landowsky für diesen Skandal die Große Koalition verlassen und Koalitions- bzw. Tolerierungsverhandlungen mit den Grünen und der PDS aufnehmen werde. Am 16. Juni2001wurde Eberhard Diepgen mit den CDU-Senatoren vom Abgeordnetenhaus abgewählt. Anschließend wählte das Parlament Klaus Wowereitzum Regierenden Bürgermeister einer Koalition aus SPD und Grünen unter PDS-Tolerierung. Die von Wowereit vorgeschlagenen Senatorkandidaten wurden am gleichen Tag ebenfalls gewählt, sodass das Misstrauensvotum seine Wirksamkeit behielt.

Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 stimmt in ihrem Artikel 86 inhaltlich nahezu exakt mit der Fassung des Artikels 67 des Grundgesetzes überein:

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (Absatz 1)

Bremen

Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 kennt eine ähnliche Regelung wie die Berliner Verfassung: Artikel 110 der Verfassung sieht auch hier zunächst ein destruktives Misstrauensvotum vor, das allerdings erst rechtswirksam wird, wenn für das abgewählte ein neues Senatsmitglied gewählt wird. Da der Präsident des Senates vom Senat selbst gewählt wird, gibt es kein gesondertes Verfahren für die Abwahl des Präsidenten des Senates:

Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechenden herabgesetzt wird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats. (Absatz 3)

Vor dem verfassungsändernden Gesetz vom 1. Februar 2000 hatte dieser Absatz eine etwas andere Fassung:

Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird.

Die Änderung ergab sich aus der mit diesem Gesetz beschlossenen Erweiterung des Senats über die eigentlichen Senatoren hinaus um Staatsräte.

Hamburg

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 enthält in ihrem Artikel 35 die Vorschriften über ein konstruktives Misstrauensvotum: Abweichend von den anderen Stadtstaaten Berlin und Bremen sieht er die gleichzeitige Abwahl des bisherigen und Neuwahl des Ersten Bürgermeisters vor. Mit der Abwahl des Ersten Bürgermeisters endet auch das Amt der anderen Senatoren; diese Regelung wurde 1996 neu eingeführt. Die Fassung von 1996 wurde 2001 ausdrücklich um die weiblichen Amtsbezeichnungen ("Erste Bürgermeisterin", "Nachfolgerin") erweitert.

Die heutige Fassung lautet (Einfügungen von 2001 in eckigen Klammern):

Die Amtszeit [der Ersten Bürgermeisterin oder] des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft [ihr oder] ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [eine Nachfolgerin oder] einen Nachfolger wählt. (Absatz 3 Satz 1)

Vor 1996 konnte die Bürgerschaftden einzelnen Senatoren oder dem gesamten Senat das Vertrauen entziehen; mit der Amtszeit des Ersten Bürgermeisters endete jedoch nicht automatisch auch die Amtszeit der anderen Senatoren:

Die Bürgerschaft kann dem Senat oder einzelnen Senatoren das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass sie mit der Mehrzahl ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl den Senat oder einzelne Senatoren durch Neuwahl ersetzen.

Hessen

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 kennt kein konstruktives Misstrauensvotum. Wird dem Ministerpräsidenten von der Mehrheit der Mitglieder des Landtages das Vertrauen entzogen oder die Vertrauensfrage nicht positiv beantwortet, so muss die Landesregierung zurücktreten (Artikel 114). Wenn binnen zwölf Tagen kein neuer Ministerpräsident gewählt und seiner Regierung das Vertrauen ausgesprochen wird, ist der Landtag aufgelöst.

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen Beschluss sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung eines Vertrauensantrages versagen. (Absatz 1)
Über die Vertrauensfrage muss namentlich abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluss des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Kommt ein solcher Beschluss zustande, so muss der Ministerpräsident zurücktreten.
Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst. (Absätze 3 bis 5)

Mecklenburg-Vorpommern

Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 kennt das konstruktive Misstrauensvotum gegenüber dem Ministerpräsidenten in der Ausgestaltung des Grundgesetzes. Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 50 der Verfassung niedergelegt:

Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag das Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (Absatz 2)

Niedersachsen

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 enthält in ihrem Artikel 32 eine dem Grundgesetz entsprechende Regelung für ein konstruktives Misstrauensvotum, besonders ist die sehr lange Frist von drei Wochen zwischen Antrag und Abstimmung:

(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.
(2) Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens 21 Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.
(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

1988scheiterte ein Misstrauensvotum Gerhard Schrödersgegen Ministerpräsident Ernst Albrecht. Nach Artikel 23 der Vorläufigen Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 konnte auch dieses Misstrauensvotum nur ein konstruktives sein. Der relevante Absatz 3 lautete:

Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, daß der Landtag mit der Mehrheit der Abgeordneten einen Nachfolger wählt.

Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 hat in ihrem Artikel 61 den Wortlaut des Grundgesetzes nahezu exakt übernommen und enthält damit auch ein konstruktives Misstrauensvotum:

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. (Absatz 1)

Am 20. Februar1956sprach der Landtag Ministerpräsident Karl Arnold, der zuvor eine Koalition aus CDU, FDPund Zentrumgeführt hatte, das Misstrauen aus und wählte Fritz Steinhoffzum Ministerpräsidenten eine Koalition aus SPD, FDP und Zentrum. Für den Koalitionswechsel werden vornehmlich bundespolitische Gründe verantwortlich gemacht: Da die CDU mit der Einführung des Mehrheitswahlrechtesliebäugelte, das die FDP an den Rand ihrer Existenz gebracht hätte, sorgte die FDP mit ihrem Vorsitzenden Thomas Dehlerdafür, dass die Bundesregierung nunmehr ihre Mehrheit im Bundesrat verlor. Die Krise führte zur Spaltung der FDP in den Dehler-treuen größeren Teil, der schließlich politisch überlebte, und die FVP, der nur eine kurze Existenz beschieden war.

Zehn Jahre später, am 8. Dezember1966wurde Ministerpräsident Franz Meyers, der einer christlich-liberalen Koalition vorgestanden hatte, durch eine sozial-liberale Koalition unter Führung von Heinz Kühnabgelöst.Die Landtagswahl im Juli 1966 hatte eine knappe 101:99-Mehrheit für CDU und FDP gegenüber der SPD eingebracht: Franz Meyers konnte somit seine christlich-liberale Koalition zunächst fortführen. Nach der Entstehung der Großen Koalition auf Bundesebene mit der Wahl von Kurt Georg Kiesingerzum Bundeskanzler am 1. Dezember1966wurde ? wie in Baden-Württemberg ? ein Wechsel von einer schwarz-gelben zu einer Großen Koalition angestrebt. Die SPD-Fraktion lehnte einen solchen Wechsel jedoch ab, woraufhin die Parteispitze Koalitionsverhandlungen mit der FDP aufnahm, die zum erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum führten.

Rheinland-Pfalz

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 hat ein ähnliches Verfahren wie die etwas früher entstandene hessische Verfassung: Nach Artikel 99 kann der Landtag dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entziehen. Hat der Landtag der gesamten Landesregierung das Vertrauen entzogen, so muss er binnen vier Wochen einer neuen Regierung das Vertrauen aussprechen, ansonsten ist er aufgelöst. Artikel 99 wurde im Jahr 1991 insofern geändert, als dass vorher dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nicht entzogen werden konnte; dies war nur gegenüber der Landesregierung als ganzes oder einem Minister möglich. Die einschlägigen Vorschriften des Artikels 99 lauten heute:

Der Ministerpräsident, die Landesregierung und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.
Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht. (Absatz 1 und 2)
Falls der Landtag nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht, ist er aufgelöst. (Absatz 5)

Vor 1991 lautete Absatz 1:

Die Landesregierung und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.

Saarland

Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 kennt sowohl die Vertrauensfrage wie ein Misstrauensvotum. Wird der Landesregierung das Vertrauen entzogen, so muss der Landtag binnen vier Wochen "die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung" ermöglichen, sonst ist er aufgelöst. Diese Vorschrift findet sich in Artikel 69 (bis 1979: Artikel 71) der Verfassung.

Artikel 69 lautet heute:

Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.

Bis 1979 lautete der entsprechende Artikel 71 Absatz 2:

Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.

Der Vertrauensentzug selbst ist durch Artikel 88 (bis 1979: Artikel 90) der Verfassung geregelt. Er lautet heute:

(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.
(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages." (Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3)

Im Jahr 2001 ersetzten die Worte "Die Mitglieder der Landesregierung" in Absatz 1 die Worte "Der Ministerpräsident und die Minister".

Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 und 2 lautete vor 1979:

Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht.

Sachsen und Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 enthalten ? wie die Verfassungen der anderen 1990 der Bundesrepublik beigetretenen Länder ? nahezu wortgleiche Entsprechungen zur Vorschrift des Artikels 67 des Grundgesetzes: Auch hier wird dem Regierungschef, dem Ministerpräsident, das Vertrauen dadurch entzogen, dass gleichzeitig ein neuer Ministerpräsident gewählt wird. In Sachsen ergibt sich dies aus Artikel 69, in Sachsen-Anhalt aus Artikel 72 der Verfassung:

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (Verfassung des Freistaats Sachsen, Artikel 69 Absatz 1)
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Artikel 72 Absatz 1)

Der scheinbare Unterschied, dass im einen Fall das Vertrauen entzogen, im anderen das Misstrauen ausgesprochen wird, hat wegen der Identität der Auswirkungen der beiden Verfassungsbestimmungen keine Konsequenzen.

Schleswig-Holstein

Auch die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1990 kennt das konstruktive Misstrauensvotum in der Form des Grundgesetzes (Artikel 35):

Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

Thüringen

Die Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 enthält in ihrem Artikel 73 eine der Formulierung des Grundgesetzes entsprechende Klausel für das konstruktive Misstrauensvotum:

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (Satz 1)

Österreich

In Österreich kann gemäß Art. 74 der Verfassungein destruktives Misstrauensvotum gegen die Bundesregierunginsgesamt oder gegen einzelne Regierungsmitgliederausgeübt werden. Das Votum ist für den Bundespräsidentenbindend.

Schweiz

In der Schweiz ist ein Misstrauensvotum nicht vorgesehen, da es dort traditionell andere Kontrollinstrumente gibt, die vorrangig genutzt werden.

USA

In den USA gab es bereits Misstrauensvota des Kongresses, auch gegen einzelne Regierungsmitglieder. In präsidialen Regierungssystemen haben sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung und es liegt beim Präsidenten zu entscheiden, ob er dem Votum folgt oder sich widersetzt.

Spanien

Die sehr stark vom deutschen Grundgesetzbeeinflusste Spanische Verfassung von 1978sieht ebenfalls ein konstruktives Misstrauensvotum vor. Der Ministerpräsident wird jedoch vom Kongress, der zweiten Parlamentskammer, formal nicht gewählt, sondern vom König ernannt, nachdem der Kongress dem Kandidaten das Vertrauen ausgesprochen hat. Daher nimmt das Misstrauensvotum hier die Form eines mit dem Misstrauensantrag obligatorisch zu verbindenden Vorschlag eines Nachfolgers an, an welchen der König bei Annahme des Antrags durch den Kongress gebunden ist.

Artikel 113

(1) Der Kongreß kann durch einen mit absoluter Mehrheit angenommenen Mißtrauensantrag die Regierung politisch zur Verantwortung ziehen.

(2) Der Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten unterzeichnet werden und einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorschlagen.

Artikel 114

(2) Wenn der Kongreß einen Mißtrauensantrag annimmt, so reicht die Regierung beim König ihren Rücktritt ein. Der im Mißtrauensantrag vorgeschlagene Kandidat hat von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen der Kammer in allen in Artikel 99 festgelegten Punkten. Der König ernennt ihn zum Ministerpräsidenten.

International: Regierungschefs, gestürzt durch Misstrauensvotum

Australien

  • Arthur Fadden(1941)
  • Malcolm Fraser(1975)

Kanada

  • Sir John A. Macdonald(1873)
  • Arthur Meighen(1926)
  • John George Diefenbaker(1963)
  • Pierre Trudeau(1974)
  • Joe Clark(1979)

Frankreich

  • Georges Pompidou

Indien

  • Atal Bihari Vajpayee

Israel

  • Yitzhak Shamir

Italien

  • Amintore Fanfani
  • Romano Prodi

Japan

  • Shigeru Yoshida
  • Masayoshi Ohira
  • Kiichi Miyazawa

Norwegen

  • Christopher Hornsrud(1928)
  • Einar Gerhardsen(1963)

Ukraine

  • Wiktor Juschtschenko
  • Viktor Yanukovych

Vereinigtes Königreich

  • Lord North
  • Stanley Baldwin
  • James Callaghan

Weblinks

Bild:Wiktionary-ico-de.png
   
Wiktionary: {{{2|Misstrauensvotum}}} ? Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
  • BVerfGE 62, 1 ? Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage, in dem es sich zur Legitimität des konstruktiven Misstrauensvotums äußert
  • Facharbeit von Max Putzer über das konstruktive Misstrauensvotum gegen Willy Brandt 1972
  • Österreichische Verfassung, siehe Artikel 74
  • Schweizer Parlament

Literatur

  • Lutz Berthold, Das konstruktive Misstrauensvotum und seine Ursprünge in der Weimarer Staatsrechtslehre, in: Der Staat, Bd. 36, 1997, S. 81ff.
  • Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, 1997, ISBN 316146818X
  • Friedrich Karl Fromme: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz - Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, dritte ergänzte Auflage, 1999 (inkl. Nachwort zum Neudruck), ISBN 3428099923
  • Gerhard Schröder: Für oder wider das konstruktive Mißtrauensvotum, in: Bonner Hefte, 1953, Heft 1, Seiten 22 bis 26.
  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07018-3
  • Rainer Barzel: Die Tür blieb offen. Mein persönlicher Bericht über Ostverträge, Mißtrauensvotum, Kanzlersturz. Bouvier, Bonn 1998, ISBN 3-416-02836-8
  • Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Auflage. UTB, Stuttgart 2003, ISBN 3-825-21280-7
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