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Ehescheidung

Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.

Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution, deren besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzesgefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteilerfolgen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Deutsches Recht
    • 1.1 Tatbestände
    • 1.2 Härteklausel
    • 1.3 Verfahren
    • 1.4 Rechtsweg
  • 2 Österreichisches Recht
    • 2.1 Verschuldensscheidung
    • 2.2 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
    • 2.3 Einvernehmliche Scheidung
  • 3 Rechtsvergleichung
  • 4 Weitere Länder
  • 5 Die Position in den Religionen
    • 5.1 Judentum
    • 5.2 Christentum
    • 5.3 Islam
    • 5.4 Bahá'i-Religion
  • 6 Siehe auch
  • 7 Weblinks

Deutsches Recht

Tatbestände

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz"ausgelagert" waren, inzwischen wieder abschließend in den §§ 1565 - 1568 BGBgeregelt. Einziger Grund für die Scheidung der Ehe ist der Tatbestand der Zerrüttung (§ 1565 Abs. 1 BGB). Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe gescheitert. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.

Härteklausel

Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohls möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt). Zugleich wird aber auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

Verfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht- Familiengericht- statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls einer der beiden Ehegatten muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbundandere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleichzu regeln.

Rechtsweg

Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanzdas Oberlandesgericht. Revisionenerfolgen zum Bundesgerichtshof.

Eine Scheidung ist möglich wenn

  • die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB)

oder

  • die Parteien mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) wobei das Scheitern bei einvernehmlicher Scheidung und Einigung über die Folgesachen (§ 1566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630 ZPO) oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen (§ 1566 Abs. 2 BGB) vermutet wird.

Siehe auch: Scheidungsformel

Österreichisches Recht

Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung der Eheund der Aufhebung der Eheeine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden.

Rechtsdogmatisch gesprochen handelt es sich bei der Scheidung um die "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses Ehe, die nur aus besonderen Gründen möglich ist. Wenngleich nicht ausschließlich, so steht dennoch seit der Reform des Eherechts im Jahr 1999 das Zerrüttungsprinzip vor dem Verschuldensprinzip. Scheidungsgründe sind dem Zerrüttungsprinzip folgend grundsätzlich "relativ"; so kann z.B. ein Ehebruch, der die Gemeinschaft der Ehegatten nicht tatsächlich zerrüttet, nicht zur Scheidung führen.

Fast 90% der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies erklärt sich dadurch, dass ein mit dem Rechtsstreit verbundenes "Schmutzwäschewaschen" vor dem Richter mit gegenseitigen Vorwürfen bezüglich zum Teil intimer Lebensumstände für beide Parteien meist als problematischer empfunden wird als eine mitunter mühsame Einigung. Auch die Möglichkeit, weitgehend selbst über die Folgen der Scheidung disponieren zu können, anstatt lediglich Anordnungen eines Richters Folge leisten zu müssen, wird vielfach als vorteilhaft empfunden. (siehe auch Mediation)

Ehescheidungsgründe:

  • streitige Scheidung
    • Verschuldensscheidung
    • Scheidung aus anderen Gründen
      • Krankheit
        • wg. auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens
        • wg. Geisteskrankheit
        • wg. ansteckender oder ekelerregender Krankheit
      • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
  • Einvernehmliche Scheidung

Verschuldensscheidung

Die Verschuldensscheidung erfordert eine

  • schwere Eheverfehlung bzw. ein ehrloses und unsittliches Verhalten, die/das zu einer
  • Zerrüttung der Ehe führt.

Schwere Eheverfehlung: Das Gesetz selbst nennt demonstrativ Ehebruch, körperliche Gewaltoder schweres seelisches Leid. Weiter zu nennen sind z.B. Trunksucht, ständige Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.

Zerrüttung: Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche, geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht begehren. Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich bei Reaktionshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert Beiwohnung durch gegenwärtig volltrunkenen Mann). Auch Kompensationshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert - zur Vergeltung - Beiwohnung zwei Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen nicht zum (überwiegend) Schuldigen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Diese Scheidungsvariante erfordert eine

  • Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit 3 Jahren (bzw. 6 Jahren) und die
  • Zerrüttung der Ehe.

Häusliche Gemeinschaft: Diese ist beendet, wenn die eheliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in ehewidriger Intention beendet wird. Demgemäß reicht bereits eine Trennung der Wohnräumlichkeiten (z.B. Trennung durch Einteilung eines Einfamilienhauses in Wohnungen) aus. Nur gelegentliches eheliches Beiwohnen genügt nicht für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft. Demgegenüber ist eine bloße räumliche Trennung (z.B. aus beruflichen oder sonstigen Gründen) ohne Zerrüttung unbeachtlich.

Nach 3 Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter (Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten, etc. zu beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben werden.

Insbesondere auch der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung begehren; er muss dafür jedoch damit rechnen, Unterhaltnach § 94 ABGBwie bei aufrechter Ehe (!) leisten zu müssen.

Einvernehmliche Scheidung

Diese Scheidungsform erfordert die

  • Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr, eine
  • schriftlichen Vereinbarung (Vergleich) sowie
  • Zerrüttung der Ehe, die (rein formell, es wird nicht nachgeprüft) eingestanden werden muss.

Eheliche Lebensgemeinschaft: Diese umfasst die allgemeinen ehelichen Pflichten des § 90 ABGB(gemeinsames Wohnen, Treue, Beistand, etc.); auf eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (siehe oben) im rein räumlichen Sinn kommt es nicht an, folglich ist letzter auch nicht erforderlich für die einvernehmliche Scheidung.

Die schriftliche Vereinbarung, die zivilrechtlich als Vergleich qualifiziert werden kann, muss Einigung enthalten über: Hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr, Unterhalt für die Kinder; Unterhalt der Ehegatten zueinander

Rechtsvergleichung

Der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Scheidungsrecht ist wohl primär der Umstand, dass das deutsche Recht zur Gänze, das österreichische Recht nur überwiegend vom Zerrüttungsprinzip dominiert ist. Zwar ist die "Härtefallscheidung" in Deutschland wohl durchaus mit der "Verschuldensscheidung" in Österreich vergleichbar, jedoch stellt das deutsche Recht auch hier nicht auf Schuld, sondern auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ab.

Im Fall einer Trennung ist die (streitige) Scheidung nach deutschem Recht bereits nach einem Jahr (Trennungsjahr), spätestens aber nach drei Jahren möglich. Das österreichische Recht fordert grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren. In diesem Fall ist der Bestandschutz des österreichischen Rechts weitreichender.

Die einverständliche (deutsche) oder einvernehmliche (österreichische) Scheidung erfordert nach deutschem Recht ein Jahr Trennung, nach österreichischem Recht nur ein halbes Jahr. Hier ist der Bestandschutz des deutschen Rechts weitreichender.

Weitere Länder

Chileermöglichte als letzter südamerikanischer Staat die Scheidung erst 2003/2004.

Die Position in den Religionen

Judentum

Christentum

Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kircheist eine Scheidung nur in zwei eng begrenzten Fällen möglich: Wenn sich einer der beiden Eheleute, die zur Zeit der Eheschließung beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich entweder deswegen trennen möchte oder "den Schöpfer lästert", dann kann der getaufte Partner eine neue Ehe mit einem Getauften eingehen, was die erste (nichtsakramentale) Ehe auflöst. Außerdem kann der Papst die Eheauflösung gewähren, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde. Dies ist nicht mit der impotentia coeundi zu verwechseln, bei der die nachträgliche Ungültigerklärung einer Ehe möglich ist. In letzterem Falle gilt die Ehe als nie wirksam geschlossen, während es bei einer Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst dabei bleibt, dass die Ehe tatsächlich existiert hat. In Fällen von Ehezerrüttung gesteht die römisch-katholische Kircheden Eheleuten die Trennung, nicht aber die Scheidung zu.


Bis ins 20. Jahrhundert hinein lehnten die meisten westlichen Kirchen Scheidung kategorisch ab. Die römisch-katholische Kirche sowie der überwiegende Teil der pietistischen, täuferischen und charistmatischen Kirche halten bis heute daran fest. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus19,3-9: Jesus wendet sich hier scharf gegen jedwede Scheidung (vgl. Maleachi2,10-16). Weithin wird Jesu Spruch jedoch nicht als absolutes Verbot, wohl aber als Einschränkung verstanden. Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Deuteronomium24,1) macht deutlich: es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143). Spätestens seit 1970 ist dies in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands allgemein anerkannt; für die Katholiken lässt sich dies - im Gegensatz zur kirchenamtlichen Lehre - etwa 10 Jahre später feststellen. Neuerdings wird die Ehescheidung als Möglichkeit auch unter evangelikalen, charismatischen und pfingstkirchlichen Christen in Betracht gezogen.

Die Mehrzahl der Ostkirchenhat die Scheidung seit langem als manchmal notwendiges Übel akzeptiert. Nach orthodoxem Glauben ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin "wegen der Härte der Herzen" eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. Die Östlich-Orthodoxen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.

Islam


Bahá'i-Religion

Baha'u'llah, der Stifter der Baha'i-Religion, missbilligt um 1873 in seinem heiligsten Werk den Kitab-i-Aqdasdie Scheidung. Entstehen jedoch Entfremdung oder Widerwille zwischen den Ehepartnern, so ist sie nach Ablauf eines vollen Jahres zulässig. Das Paar ist gehalten, sich zu bemühen, seinen Streit beizulegen. Shoghi Effendi, der von 1921 bis 1957 die Verwaltung der Baha'i-Religion leitete, bestätigt, dass Mann und Frau "das Recht haben, die Scheidung zu begehren", wenn einer der beiden "diese für unumgänglich hält".

Siehe auch

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Wikiquote: {{{2|Scheidung}}} ? Zitate
  • Scheidungsrate, Alleinerziehende, Sorgerecht, Unterhalt, Patchworkfamilie,

Weblinks

  • Zum katholischen Recht:
    • CIC 1141-1150
    • Katholischer Katechismus Absätze 1638-1640- 1644-1654- 1664
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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