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Als Externe wurden in der DDRdie Beschäftigten bezeichnet, die einen Hoch- oder Fachschulabschluss auf Grund ihres im Selbststudium erworbenen Wissens, Könnens und ihrer Berufserfahrung erwerben wollten.
Die Zulassung und das Verfahren zum externen Erwerb des Hoch- und Fachschulabschlusses regelte die Externenverordnung vom 20. Januar1975(GBl I 1975, Nr. 10, S. 192). Voraussetzung für die Zulassung waren eine abgeschlossene Berufsausbildung und gute Leistungen im Beruf sowie das Wissen und Können, das der Hoch- und Fachschulausbildung in einer der Berufstätigkeit gemäßen Fachrichtung entsprach.
Über die Zulassung entschied die jeweilige Hoch- oder Fachschule. An Hochschulen waren innerhalb von achtzehn Monaten, an Fachschulen innerhalb von zwölf Monaten alle Prüfungen abzulegen und alle Belege zu erbringen. An Hochschulen war in dieser Zeit auch die Diplomarbeit anzufertigen. Ein kürzerer Zeitraum konnte festgelegt werden. Für die Durchführung der Prüfungen galt die Prüfungsordnung vom 3. Januar1975(GBl I 1975, Nr. 10, S.183).
Die Betriebe hatten mit den Beschäftigten, die als Externe zugelassen waren, Qualifizierungsverträgeabzuschließen (in § 8 der Externenverordnug). Die Externen waren zur Vorbereitung und Ablegung der Prüfungen, zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Anfertigung von Belegarbeiten bzw. der Diplomarbeit von der Arbeit freizustellen. Die Dauer der Freistellung regelte § 10 der Externenverordnung. In begründeten Einzelfällen konnte der Fachschulabschluss ohne Ablegung von Prüfungen zuerkannt werden.
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