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Falsche

Bild:Disambig-grau.png Dieser Artikel behandelt Falscheid als strafrechtlichen Begriff, für den Ortsteil der saarländischen Stadt Lebach siehe Falscheid (Saarland).

Falscheid bezeichnet im deutschen Strafgesetzbuchden fahrlässiggeschworenen unrichtigen Eid, im Gegensatz zum Meineid, welcher die vorsätzlicheVerletzung der Eidespflicht umfasst.

Der fahrlässige Falscheid ist in § 163 StGBgeregelt.

Nur die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht nach §§ 154 (Meineid), 155 (Eidesgleiche Bekräftigung) und 156 (Eidesstattliche Versicherung) des Strafgesetzbuchs ist strafbewehrt: dagegen kann das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) nur vorsätzlich begangen werden.

Weblinks

  • § 163 StGB
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Von "http://de.wikipedia.org/Fahrl%C3%A4ssiger_Falscheid%3B_fahrl%C3%A4ssige_falsche_Versicherung_an_Eides_Statt"



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