| Bild:Disambig-grau.png
| Dieser Artikel behandelt Falscheid als strafrechtlichen Begriff, für den Ortsteil der saarländischen Stadt Lebach siehe Falscheid (Saarland).
|
Falscheid bezeichnet im deutschen Strafgesetzbuchden fahrlässiggeschworenen unrichtigen Eid, im Gegensatz zum Meineid, welcher die vorsätzlicheVerletzung der Eidespflicht umfasst.
Der fahrlässige Falscheid ist in § 163 StGBgeregelt.
Nur die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht nach §§ 154 (Meineid), 155 (Eidesgleiche Bekräftigung) und 156 (Eidesstattliche Versicherung) des Strafgesetzbuchs ist strafbewehrt: dagegen kann das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) nur vorsätzlich begangen werden.
Weblinks
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png
| Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
|
Seitenkategorien: Besondere Strafrechtslehre
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
|