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Ictus

Als aberratio ictus (lat. 'Fehlgehen des Hiebes' von 'aberratio, aberrationis fem.' = das Abirren und von 'ictus, ictus mask.' = des Hiebes [Genitiv, Singular daher sprich: ictuus]) wird im Strafrechtdas Fehlgehen der Tat bezeichnet, etwa wenn der Täter ein Objekt anvisiert, aber aus Ungeschicklichkeit ein anderes Objekt trifft.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Der aberratio ictus bei unterschiedlichen Rechtsgütern
  • 2 Der aberratio ictus bei gleichwertigen Rechtsgütern
    • 2.1 Äquivalenztheorie, formelle und materielle
    • 2.2 Adäquanztheorie
    • 2.3 Konkretisierungstheorie
  • 3 Ausnahmen der hM
  • 4 Siehe auch

Der aberratio ictus bei unterschiedlichen Rechtsgütern

Unproblematisch ist der aberratio ictus dann, wenn die ursprünglich nicht gewollte Tat einen anderen Straftatbestand verwirklicht. (Bsp.: Täter erschießt statt des anvisierten Erzfeindes [= Mensch, §§ 211, 212 StGB] lediglich dessen Hund [=Sache, § 303 StGB].) Hier kommt ausschließlich eine versuchteVorsatztatam anvisierten und, falls eine entsprechende Strafvorschrift existiert, eine vollendete Fahrlässigkeitstatam getroffenen Tatobjekt in Betracht. Im Beispielfall kann der Täter somit nur wegen eines versuchten Totschlagesoder Mordesbestraft werden, nicht aber wegen der Tötung des Hundes, da eine fahrlässige Sachbeschädigungnicht strafbar ist.

Der aberratio ictus bei gleichwertigen Rechtsgütern

Umstritten ist, wie ein Fehlgehen der Tat rechtlich zu behandeln ist, wenn das getroffene und das anvisierte Tatobjekt gleichwertig sind (Bsp.: Täter erschießt statt des anvisierten Erzfeindes dessen Freund, der neben ihm steht). Dabei existieren im Wesentlichen folgende Theorien.


Äquivalenztheorie, formelle und materielle

a) Formelle: Ein Teil der strafrechtlichen Literatur geht davon aus, dass ein Irrtum bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte unerheblich sei. Wenn der Täter also einen anderen als den anvisierten Menschen trifft, liegt nach dieser Theorie trotzdem ein Vorsatzdelikt vor. Der Täter habe einen Menschen treffen wollen und dies auch verwirklicht.

b) Materielle: Eine Abwandlung dieser Theorie zieht die Grundsätze der Formellen Gleichwertigkeitsthorie/Äquivalenztheorie nur in den Fällen heran, in denen keine höchstpersönlichen Rechtsgüter(also Leben, Gesundheit, Freiheit und Ehre) betroffen sind.

Das bedeutet: Wenn ein höchstpersönliches Rechtsgut betroffen ist, so ist der Täter lediglich wegen eines Versuchs und eines Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar. Dies wird damit begründet, dass es dem Täter bei einem höchstpersönlichen Rechtsgut gerade auf die Person ankommt. Der Vorsatz also stärker an die Person des Opfers gebunden ist als bei Taten, die nicht höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen. Bei diesen sei der Vorsatz in erster Linie auf das Objekt, nicht auf die Person dahinter gerichtet.

Diese Generalisierungen von Rechtsgütern sind umstritten. Denn hierbei wird ein Vorsatz unterstellt, wo tatsächlich keiner besteht.

Adäquanztheorie

Eine weitere Theorie behandelt die aberratio ictus als einen Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf. Die Abweichung ist dann unerheblich, wenn sie vorhersehbar war. Bei einem inadäquaten Kausalverlauf liegt somit lediglich ein Versuch und eventuell eine Fahrlässigkeitstat vor.

Dies Theorie wird mit folgendem Argument kritisiert:

Es ist keine Abweichung im Kausalverlauf eingetreten, da die Verletzung genau so eingetreten ist wie geplant, nur am falschen Objekt. Der Verlauf der Tat war also so wie geplant.

Konkretisierungstheorie

Die herrschende Meinung sieht den aberratio ictus als relevanten Irrtum. Der Täter hatte seine Tat auf ein bestimmtes Ziel konkretisiert, dieses aber nicht getroffen. Demnach kann der Täter nicht wegen eines vollendeten vorsätzlichen Delikts bestraft werden: Bezüglich des getroffenen Objektes fehlt ihm der Vorsatz (§ 16 Abs. 1 Satz 1StGB), bezüglich des Anvisierten fehlt es am Erfolg. Somit kann der Täter nur wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und ggf. wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objekts bestraft werden.


Ausnahmen der hM

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine aberratio ictus die Strafbarkeit wegen vollendeter Vorsatztat ausschließt, ist nach vorzugswürdiger Auffassung gegeben, wenn der verwirklichte Straftatbestand neben Individualrechtsgütern auch überindividuelle Rechtsgüter schützt, die Tatabweichung aber nur das Individualrechtsgut schützt. Relevant kann das va für § 164 StGB aber auch § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) sein.


Siehe auch

Bild:Wiktionary-ico-de.png
   
Wiktionary: {{{2|Aberratio ictus}}} ? Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
  • Rose-Rosahl-Fall
  • Latein im Recht
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

it:Aberratio ictus

Von "http://de.wikipedia.org/Aberratio_ictus"



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