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Das Standesamt ist in Deutschland(seit 1. Oktober 1874 Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches), in Österreich(seit 1939) wie auch in der Schweiz(Zivilstandsbehörde seit 1876) ein Amtzur Erledigung der im Personenstandsgesetzvorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsbücher, zur Erstellung von Abstammungsurkundenu.a.
Die meisten dieser amtlichen Vorgänge betreffen
- Geburten- Eintragung im Geburtenbuch (i.d.R. nach Meldung von Hebamme, Arzt oder Spital) - und Ausstellung einer Geburtsurkunde.
- Eheschließungen- meist in feierlichemRahmen, bei welchem das Eheversprechenund Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprachehält.
- Siehe auch Ehe, und Heiratsurkunde.
- In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Hochzeit statt und erfordert - wie bei dieser - zwei Trauzeugen. (Standesamtliche Trauung erfordert keine Trauzeugen mehr)
- Todesfälleund Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Begräbnisanstalten.
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlichvorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind. Die Beamten unterliegen ihrem Diensteidund sind für diese Aufgaben ? die für die Bürger häufig mit Stress oder anderen Belastungen verbunden sind ? speziell geschult.
In manchen Bundesländern und Kommunen sind die Standesämter nunmehr auch für die Begründung von Lebenspartnerschaftenzuständig.
Im Sprachgebrauchbedeutet zum Standesamt gehen quasi den Entschluss, die Liebesbeziehungzu besiegeln und vor Freunden und Verwandten kundzutun. Der Standesbeamte vertritt die Seite des Staates- ähnlich wie der Priesterbei der kirchlichen Zeremoniedie Kirchen-Gemeinde. Dabei wird öffentlich und vor Zeugender Beginn der Eheund ihre Rechtmäßigkeit bestätigt ? auch um die Legitimität und Rechte ihrer Nachkommen abzusichern.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Zur Geschichte der deutschen Standesämter
- 2 Österreich
- 3 Schweiz
- 4 Weblinks
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Zur Geschichte der deutschen Standesämter
In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte. Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden. Das Bild des Standesbeamten selbst hat sich in diesen über 100 Jahren entscheidend gewandelt. Waren früher in erster Linie der Bürgermeister oder der Dorfschullehrer als Standesbeamte ehrenamtlich tätig, so wird diese Aufgabe heute in der Regel von Verwaltungsbeamten wahrgenommen. Die dem Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Auch das Aufgabenfeld des Standesbeamten wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher. Neben den Beurkundungen des Personenstandes und der Vorbereitung (sog. Aufgebot, seit 01.08.1998 Anmeldung der Eheschließung, seit 01.08.2001 regional auch Anmeldungen von Lebenspartnerschaften) und Durchführung der Eheschließung und ggf. Registrierung von Lebenspartnerschaften gehört die Ausstellung von Personenstandsurkundenzu den häufigsten Tätigkeiten im Standesamt, wo der Standesbeamte als Urkundsbeamter innerhalb seines Geschäftsbereiches öffentliche Urkunden ausstellt. Weitere Aufgaben sind unter anderem die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die Beurkundung und Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen in Personenstandsangelegenheiten, die Beglaubigung und Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, die Führung der Testamentskartei, regional die Entgegennahme von Erklärungen zum Kirchenaustritt, die Mitteilungen an andere Standesämter und die Mitwirkung bei der Bevölkerungsstatistik.
Österreich
Das Standesamt in Österreichist eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaftoder Magistrat. Sie führt die Geburten-, Familien-(seit 01.01.1984 Ehebuch genannt) und Sterbebücher, und zwar für Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten, seit einem Gesetz vom 9. April1870, sodann für alle Bürger ab dem 1. Oktober1895im (damals ungarischen) Burgenlandund ab dem 1. Jänner1939im übrigen Österreich. Zuvor waren die Kirchenzuständig. Entsprechend führen sie auch die Ausstellung der jeweiligen Urkundenaus.
Nur eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist gültig (obligatorische Zivilehe). Ab dem 01. August 1938 geschlossene kirchliche Ehen haben keine rechtliche Relevanz.
Viele Gemeinden führen die Personenstandsangelegenheiten selbst, und viele, besonders im Osten Österreichs, sind zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen.
Schweiz
In der Schweiz ist ein zentrales (elektronisches) Personenstandsregister eingerichtet worden. Seit dieser Zeit sinkt die Zahl der Zivilstandsämter, da Personenstandsbücher zentral verwaltet werden können.
Weblinks
- Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
- Fachverband der bayerischen Standesbeamten
- Fachverband der Hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
- Fachverband der Standesbeamten Nordrhein
- Fachverband der Österreichischen Standesbeamtenda:Civilregistrering
en:Civil Registry
es:Registro Civil
fr:état civil
it:Stato Civile
nl:Burgerlijke stand
pt:Registro Civil
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