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Als unehelich gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht verheiratet sind.
Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamender Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaftauf den Familiennamen des Vaters getauft wird (oder diesen durch spätere Eheschließungerhält). Aber auch nach dieser Legitimationkam es jedoch in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.
Bei sehr ungleichem sozialen Stand(beispielsweise adliger Offizier und Köchin; Pfarrer mit Magd) legimitierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Totenbett.
In der Genealogiesind Uneheliche mit ihren mageren Personalangaben, auch für die Mutter, oft Tote Punkteder Forschung, die schwer zu überwinden sind.
Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20% und betrug auch auf den Dörfern im 18. Jahrhundertoft mehrere Prozent. Wegen der größeren Kindersterblichkeitbei dem vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlistenweit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.
Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als Schandefür die Mutter und das Kind.
Unehelich im deutschen Recht
Im deutschenRecht gilt ist ein Kind als unehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehedurch Tod oder durch Scheidungsurteilseit länger als 303 Tagen aufgelöst ist. Außerehelich ist ein Kind, wenn seine Ehelichkeit mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachtenangefochten worden ist.
Das neuere deutsche Rechtunterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderunggescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hat der Gesetzgeber1979den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Inzwischen gilt auch das als diskriminierend, weshalb der Abschnitt (§§ 1615a - 1615oBGB) über nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch jetzt die Überschrift "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern" trägt.
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Siehe auch: Kind und Kegel
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