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Vagabund

Der Begriff Fahrendes Volk ist heute im Umgangsdeutsch veraltet und spielt nur bei der Selbstbeschreibung der Fahrenden noch eine Rolle.

Als Fahrende bezeichnet man keine fest umrissene ethnischeGruppe, sondern solche Gruppen, die mehrheitlich einen "fahrenden" Lebensstilpflegen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Definition im Wandel der Zeit
  • 2 Rechtliches (historisch)
  • 3 Bedeutung
    • 3.1 Vaganten insbesondere
    • 3.2 Landstreicher insbesondere
  • 4 Bedeutung heute
  • 5 Belletristik
  • 6 Literatur
  • 7 Siehe auch

Definition im Wandel der Zeit

Früher wurden als "Fahrendes Volk" (auch Fahrende Leute oder Fahrende) zahlreiche, oft sehr unterschiedlicheGruppierungen bezeichnet. Dazu gehörten Wanderhändlerund -höker (von Büchern: Kolporteure), "Fahrende Scholaren" (z.B. als Briefschreiber auf Märkten), Wanderprediger, Kirmesleute (wie Schausteller, Zirkusangehörige, Wanderschauspieler, Gaukler, Bärenführer, Possenreißer), Wanderprofessionen (Kesselflicker, Scherenschleifer, Korbflechter, Löffelschnitzer, Quacksalber, Dirnen, Tanzmeister, Kiepenkerle). Auch wandernde Bettler(so genannte Landstreicher) und Diebe(so genannte Beutelschneider auf Kirchfesten und Jahrmärkten) wurden dazu gezählt. Auch Jenischeund Tinkerzählen zu den Fahrenden. Ferner aber auch sog. "Zigeunerstämme" bzw. Roma(Sinti, Jerli, Lalleri, Manusch, Lowara, Roma, Kalderasch).

Etliche ? nicht alle ? von diesen wurden als "Vaganten" (vom lateinischen vagare = "herum streifen") beschrieben und beargwöhnt.

Nicht zum "Fahrenden Volk" gehörten ortsfeste Bettler und Obdachlose("Berber"); Räuberund berufsmäßige Taschendiebe (die große Messen und Sportveranstaltungen aufsuchen, aber einen festen Wohnsitz, ggf. auch einen Tarnberuf haben); wandernde Gesellendes Handwerks("auf der Walz"), Hausschneider ("auf Stöer"), unzünftige Handwerker ("Bönhasen"); Fernkaufleute; Seeleute.

Rechtliches (historisch)

Die rechtliche, kirchliche und soziale Geltung blieb bis Ende des Mittelalters sehr gering. Gesetzestexte wie Sachsenspiegelund Schwabenspiegelund auch die ältesten Stadtrechte schützten weder das Leben der Fahrenden, geschweige denn deren Unversehrtheit und Eigentum. Sie standen außerhalb der gesellschaftlichen Standesordnung. Gerade auch äußerlich unterschieden sie sich von der heimischen Bevölkerung und den herrschenden Ständen.

Bedeutung

Zu den Fahrenden stießen ? besonders in Kriegs- und Notzeiten ? immer wieder ruinierte oder entlaufene Angehörige aus anderen sozialen Gruppierungen, zumal aus dem Bauernstand, ferner z.B. Knechteoder Mägde, entlassene ("abgedankte") Landsknechte, entlaufene Möncheund Nonnen. Anderen gelang es, sesshaft zu werden. Die Unterstellung eines so genannten "Wandertriebes" wird von der Psychologieund Soziologiezurückgewiesen.

Um Nachstellungen und Willkür seitens der städtischen Gerichtsbarkeit zu entgehen, bildeten die Fahrenden oft selbst zunftmäßige Vereinigungen, die unter dem Schutz eines vornehmen Herrn standen (der natürlich zu bezahlen war) mit eigenen Rechten (z.B.: Pfeiferrecht). Im späteren Mittelalter wandten sich die Fahrenden, deren Anzahl nach den Kreuzzügenimmer größer wurde, mit ihren Diensten und Darbietungen fast ausschließlich nur noch an das Volk. Hier zeigten sie ihre Künste als Musikanten, Kraftmenschen, Feuerfresser, Fechter, Schwertschlucker, Seiltänzerund Puppenspieler. Sie führten seltene Tiere und Behinderte als Missgeburten vor.

Die Reformationsowie die stärker werdenden Landesverwaltungen bedeuteten einen Rückgang des Fahrenden Volkes. Ende des 15. Jahrhundertsverschwindet auch langsam die Bezeichnung. Einige wenige wurden als Hofnarrenund Fechtkünstler sesshaft. Allerdings traten nun neuere Typen auf. Jetzt sah man vermehrt Bänkelsänger, Alchimisten, Geisterbeschwörer, landfahrende Hausierer und Komödianten, denen das Schimpfwort Scharlatanangeheftet wurde.

Mit aller Vorsicht lässt sich sogar vertreten, dass die Fahrenden, zusammen mit Räubern, Verbannten u.ä., im 18. Jahrhundertmehr als 10% der Gesamtbevölkerung Deutschlandsausmachten.

Vaganten insbesondere

Der Begriff Vagantschließt Kriminalität (z.B. Diebstahl, Betrug) ein, auch ist die Grenze zum Landraub und zur Bandenbildung mit Schwerkriminalität (Raub, Raubmord, oft verbunden mit Brandstiftung) nicht klar zu ziehen.

So war das amtliche und allgemeine Misstrauen gegen sie groß. Der aufgegriffene Vagant erhielt keinen gültigen Pass im modernen Sinne, sondern eine Art Laufzettel, nach dem er auf dem kürzesten Wege seinen angegebenen Zielort oder seine Heimat aufsuchen musste. Bei mehrfacher Festnahme konnte er auch nicht mehr im erforderlichen Maße, sei es durch Bettel, Diebstahl oder gar Arbeit, für seinen Unterhalt sorgen und riskierte zudem als unverbesserlicher Landstreicherin ein Arbeitshaus gesteckt zu werden oder unter Umständen sogar einem Inquisitionsprozess, falls er sich irgend etwas hatte zuschulden kommen lassen.

Landstreicher insbesondere

Landstreicher ist ein veralteter Begriff für einen Nichtsesshaften. Unter dem Begriff versteht man eine Person, die ohne regelmäßige Arbeitunter ständigem Wechsel des Nachtquartiers umherzieht. Häufig verdienen Landstreicher ihren Lebensunterhalt durch Betteln um Almosen. Als Landstreicher bezeichnet man eigentlich eine unstet lebende Einzelperson ohne familiäre oder historische Verbindungen zu nomadischen Völkern. Trotzdem wurden Gesetze betreffend die Landstreicherei oft auch gegen Angehörige fahrender Völker wie Jenische, Sintiund Romaangewandt.

Während Jahrhunderten wurden Landstreicher teils verfolgt, teils mit milden Gaben unterstützt. In Deutschland wurden sie während der Zeit des Dritten Reicheszu den Asozialengerechnet und in Konzentrationslagern inhaftiert und ermordet. "Zigeuner" waren hiervon besonders betroffen.

Noch vor einigen Jahrzehnten konnten Landstreicher in der Bundesrepublik Deutschlandmit einer Geldbuße von bis zu 500 DM oder mit einer Haftstrafe von bis zu sechs Wochen bestraft werden (§ 361 Ziff. 3 StGB).

In Österreichwar außerdem die Stellung unter Polizeiaufsicht zulässig (Gesetze vom 10. Mai 1873 und 24. Mai 1885; aufgehoben mit Wirkung vom 1. Jänner1975).

In den Erklärungen zu Artikel II-6 (Titel II Artikel 6 - Erläuterung (1) e) ) des Vertrags über eine Verfassung für Europawird Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonventionzitiert. Danach ist der Freiheitsentzug unter anderem auch für Landstreicher wieder erlaubt.

Bedeutung heute

Heute spricht man eher von nichtsesshaften Personen. Auch ist die oben erwähnte Negativassoziation mit dem Begriff nicht länger verbunden. Unter den Nichtsesshaften sind die größten Gruppen wohl die Roma, die Sintiund die Jenischen, allerdings sind Viele dieser Volksgruppen längst sesshaft geworden. Die landwirtschaftlichen Wanderarbeiterder USA und anderer Länder könnten per definitionem auch dazu zählen, doch nicht einmal die saisonal wandernden landwirtschaftlichen Tagelöhnerim Ost- und Mitteleuropades 19. Jht. wurden dazu gerechnet. Auch Handelsvertreter(z. B. "Pharmareferenten") sind kein "Fahrendes Volk", sondern werden zu den "Reisenden" gezählt. Überhaupt sind zeitgenössische Formen horizontaler sozialer Mobilitätnicht mehr darunter zu rechnen, trotz struktureller Ähnlichkeiten und der Ausbildung eigener Subkulturen), wie z.B. Fernfahrer, Ensembles von Wanderbühnen oder gewerbsmäßige Schlepper.

Belletristik

Figuren aus dem Fahrenden Volk erscheinen in zahlreichen Romanen, Erzählungen, Gedichten seit Grimmelshausen; einen guten Querschnitt durch die hoch unterschiedlichen Berufsgruppen im 19. Jahrhundert gibt Karl von HolteisRoman Die Vagabunden (vier Bände, 1852).

Literatur

Ernst Schubert: Fahrendes Volk im Mittelalter (Bielefeld 1995).

Siehe auch

  • Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention(bei wikisource)
  • Peripatetiker
  • Fahrende in der Schweiz
Von "http://de.wikipedia.org/Fahrendes_Volk"



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