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Vermutliche

Die Actio Publiciana (§ 372 ff ABGB: ?Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum?) ist neben der Besitzstörungsklageeine besitzschützendeKlage im österreichischenSachenrecht. Sie richtet sich auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Störungen, wobei der Kläger rechtmäßigem, echten und redlichen Besitz, also qualifizierten Besitz, auch genannt "Ersitzungsbesitz", vorweisen muss.

Die Actio Publiciana erlaubt es also demjenigen, der eine Sache redlich erworben hat und damit qualifiziert besitzt bzw. besessen hat, diese ähnlich wie der Eigentümer einzuklagen. So eignet sie sich z.B. für den Käufer einer Liegenschaft, dessen Eigentumserwerb aufgrund der bisher unterbliebenen Einverleibung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist ebenso wie für den Käufer eine beweglichen Sache, der an ihr derivativ (vom Vormann abgeleitet) nicht Eigentum erwerben konnte.

Je nach Klagebegehren gibt es zwei Arten der Actio Publiciana:

  • Die vindikatorische Form (Entziehung) ist der Eigentumsklagenachgebildet.
  • Die negatorische Form (Störung) ist der Actio negatorianachgebildet.

Die Actio Publician weist also sowohl Elemente der Eigentumsklage, also auch Elemente der Besitzstörungsklageauf. Im Gegensatz zur Besitzstörungsklage kann der Kläger aber auch nach der 30tätigen Frist gegen den Entzieher/Störer vorgehen und ist nicht auf die Echtheitseines Besitzes angewiesen; im Gegensatz zur Eigentumsklage bzw. Actio negatoriahat der Kläger den Vorteil, nicht sein Eigentum beweisen zu müssen (Probatio diabolica). Aufgrund letzterer Eigenschaft der Actio Publiciana bietet sie sich insbesondere auch für den Eigentümer an, da sich dieser somit die Probatio diabolicaerspart.

Die Actio Publiciana dringt nicht durch im Falle folgender Einwendungen:

  • qualifizierter Besitz des Beklagten: Sind Kläger und Beklagter qualifizierte Besitzer, also Ersitzungsbesitzer, so obsiegt der nach den Regeln der §§ 373 und 374 ABGBbesser qualifizierte:
    • Schlechter qualifiziert ist, wer keinen oder nur einen verdächtigen Vormann angeben kann.
    • Schlechter qualifiziert ist, wer die Sache unentgeltlich erhalten hat und sein Prozessgegener sie entgeltlich erhalten hat.
    • Sind trotz Anwendung dieser Regelungen die Gegner immer noch gleich gut qualifiziert, so obsiegt der Inhaber ("beatus possidens").
  • Recht zum Besitz: So kann z.B. der Mieter, der aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz hat, nicht auf Herausgabe (Räumung) geklagt werden.
  • Eigentum: Kann der Beklagte sein Eigentum beweisen, obsiegt er.

Deutsches Recht

Obschon Inhalt und Sinn des § 1007 des BGB vollkommen streitig sind und man sich kaum auf einige Grundlagen geeinigt hat, kann der Anspruch aus § 1007 BGB durchaus als Positivierung der actio publiciana verstanden werden, wiewohl aus § 1007 BGB der vormalige gutgläubige Besitzer nur Herausgabe verlangen kann. Unterlassung von anderen Besitzstörungen als dem Entzug kann nach § 862 verlangt werden. Der Anspruch aus § 1007 BGB ist neben dem Herausgabenanspruch aus dem Eigentum (§ 985 BGB) in der Rechtspraxis unbedeutend, da § 1006 BGB umfassende Vermutungsregeln für das Eigentumaus dem Besitz aufstellt.

Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Von "http://de.wikipedia.org/Actio_Publiciana"



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