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Wiedereinsetzen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.

Die Wiedereinsetzung braucht man, wenn so genannte Notfristenoder andere, bestimmende Fristen, insbesondere Rechtsmittelbegründungsfristen unverschuldet versäumt werden. Als Wiedereinsetzung bezeichnet man, wenn ein Prozessbeteiligter so gestellt wird, wie er stünde, wenn er die Frist nicht versäumt hätte.

In Deutschland ist sie für das Zivilverfahren in §§ 233 ff ZPOund für das Strafverfahren in §§ 44 ff StPOgeregelt. Für das Verwaltungsverfahrenist die Wiedereinsetzung in § 32 VwVfGnormiert.

Die Wiedereinsetzung setzt einen Antragder Partei voraus, in seltenen Fällen kann sie auch von Amts wegengewährt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden ab Wegfall des Hindernisses; insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem man die Fristversäumnisfeststellt.

Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Partei trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Frist nicht einhalten konnte. Ob dies der Fall ist, hängt sehr vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein gesagt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, also die ein Verschuldenausschließenden Umstände, müssen innerhalb der Antragsfrist dargestellt und bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaftgemacht werden. Anders als im Strafverfahren muss sich die Partei im Zivilprozess ein Verschulden ihres Bevollmächtigten (in der Regel also ihres Rechtsanwalts) zurechnen lassen.

Ein Lehrbuchbeispiel (welches man aber auch in der Praxis immer wieder so oder ähnlich liest) ist das unverschuldete Büroversehen. Die gut ausgebildete, ständig gut kontrollierte und immer sehr verantwortungsbewuste Rechtsanwaltsangestellte, die in ihrer 30-jährigen Tätigkeit nie einen Fehler gemacht hat, traf zufällig, als sie die Post zum Briefkasten brachte, eine alte Schulfreundin, mit der sie sich verquatschte und die Briefe erst nach der letzten Leerung des Briefkastens einwarf, so dass sie zu spät zu Gericht kamen.

Weitere Fundstellen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:

  1. § 110 Abgabenordnung
  2. § 210 Baugesetzbuch
  3. § 56 Finanzgerichtsordnung
  4. § 91 Markengesetz
  5. § 67 Sozialgerichtsgesetz
  6. § 27 SozialgesetzbuchX
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Von "http://de.wikipedia.org/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand"



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