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Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind medizinische Untersuchungenin der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Berufsgenossenschaftenbieten, als Vertreter des Arbeitnehmerarbeitschutz, regelmäßig arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für ihre Versicherten an. In einigen wenigen Fällen werden regelmäßige Untersuchungen auch verlangt.
Diese werden chronologisch nach Grundsätzen geordnet und sind auf bestimmte Berufszweige begrenzt. Sie werden von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft angeboten.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Untersuchungen
- 1.1 G25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- 1.2 G26 - Atemschutzgeräte
- 1.2.1 G26.1 - leichte Atemschutzgeräte
- 1.2.2 G26.2 - mittlere Atemschutzgeräte
- 1.2.3 G26.3 - schwere Atemschutzgeräte
- 1.3 G35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
- 1.4 G37 - Bildschirm-Arbeitsplätze
- 2 Weblinks
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Untersuchungen
Diese dürfen nur von Fachärzten für Arbeitsmedizinoder Ärzten, die die Zusatzausbildung Betriebsmedizin erworben haben, durchgeführt werden.
G25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Die G 25 wird für Personen gefordert, die PKW, Motorräder, Schlepper, LKW, Omnibusse, Schienenfahrzeuge, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Hebezeuge, Erdbaumaschinen oder ähnliche Maschinen führen. Eine Nachuntersuchung ist alle 3 Jahre erforderlich.
Zur Allgemeinen Anamnesegehören der Urinstatus, Sehvermögen (Sehschärfe Ferne, räumliches Sehen, Farbensinn), Perimetrie (bei jeder 2. Untersuchung), Hörvermögen, bei Bedarf: Blut- und/oder Urintest, Nykometrie
G26 - Atemschutzgeräte
G26.1 - leichte Atemschutzgeräte
Die Berufsgenossenschaftliche Untersuchung nach Grundsatz G26.1 (kurz G26.1) testet einen Anwerber auf die Tauglichkeit Atemschutzgerätemit einem Gewicht von weniger als 3 kg und geringem Atemwiderstand (z.B. P1- und P2-Filter, Gebläsefiltergeräte, Druck- und Frischluftschlauchgeräte) zu tragen.
Für diese Untersuchung ist ein Röntgen der untersuchten Person nicht erforderlich.
G26.2 - mittlere Atemschutzgeräte
Die Berufsgenossenschaftliche Untersuchung nach Grundsatz G26.2 (kurz G26.2) testet einen Anwerber auf die Tauglichkeit Atemschutzgerätemit einem Gewicht von weniger als 5 kg und/oder erhöhtem Atemwiderstand (z.B. P3-Filter, Gas- und Kombinationsfilter, Regenerationsgeräte unter 5kg) zu tragen.
G26.3 - schwere Atemschutzgeräte
Die Berufsgenossenschaftliche Untersuchung nach Grundsatz G26.3 (kurz G26.3) testet einen Anwerber auf die Tauglichkeit Atemschutzgerätemit einem Gewicht von mehr als 5 kg zu tragen. Sie ist somit Voraussetzung für eine Ausbildung zum Atemschutzgeräteträgerbei Hilfsorganisationenwie Feuerwehrund THW. Um wirklich als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden zu können, ist zudem ein Leistungstest zu erbringen und das 18. Lebensjahr muss vollendet sein.
Die G26.3 ist dabei klar von der G26.1 und G26.2 zu unterscheiden, welche nur die Tauglichkeit zum Tragen deutlich leichterer Atemschutzgeräte, nicht aber von Pressluftatmernbestätigen.
Die Untersuchung nach G26.3 setzt sich zusammen aus einer Befragung durch den Arzt, Seh-und Hörtest, Ergometrie, Lungenfunktionstest, Urinanalyseund evtl. Röntgenuntersuchungdes Thoraxbereiches. Die zu erreichenden Leistungen sind dabei nach Geschlecht und Alter gestaffelt.
Die G26.3 hat eine Gültigkeit von 3 Jahren, ab dem 50. Lebensjahr von einem Jahr.
Regelungen hierzu finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 4 (vorher GUV 0.6)
G35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
Die Berufsgenossenschaftliche Untersuchung nach Grundsatz G35 (kurz G35) testet einen Anwerber auf seine Tauglichkeit für Arbeiten im Ausland unter besonders kritischen klimatischen, hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen. Sie ist Voraussetzung für den Beitritt zu einer der Spezialeinheiten des THW (SEEBA/SEEWA).
Diese Untersuchung ist sehr langwierig und setzt sich aus zahlreichen Leistungsprüfungen und einem Immunsystemcheck zusammen. Sie kann nur von Tropeninstituten und hierzu ermächtigten Ärzten durchgeführt werden.
Eine aktuelle Liste der betreffenden Ärzte in den einzelnen Bundesländern kann hierabgerufen werden.
G37 - Bildschirm-Arbeitsplätze
Für alle Versicherten, die eine Bildschirmtätigkeit ausüben, besteht die Möglichkeit einer Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G 37 ("Sehtest").
Die Teilnahme an der G 37-Untersuchung ist freiwillig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wird jedoch empfohlen, von dem Angebot der Augenuntersuchung Gebrauch zu machen, da dabei häufig (in ca. 20-30% der Untersuchungen) vorhandene, aber dem Betroffenen zuvor nicht bekannte Fehlsichtigkeit oder nicht mehr ausreichend korrigierte Sehhilfen erkannt werden.
Durch eine optimale Korrektur und ergonomische Aufstellung der Bildschirmgeräte können Beschwerden (wie z.B. Kopfschmerzen, Druckgefühl, Unschärfe, Augenbrennen) meist vermieden werden.
Bei den routinemäßigen Augenarztuntersuchungen, die über die jeweilige Krankenkasse abzurechnen sind, erfolgt keine separate Bestimmung der Sehschärfe im Bildschirmabstand. Die Ausmessungen der Sehstärke im PC-Abstand erfolgt in der Regel nur im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 37 oder einer G 37-Ergänzungsuntersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt.
Bei der Untersuchung wird die Sehschärfe (Nähe, Ferne sowie Bildschirmabstand) bestimmt sowie das räumliche Sehen, das zentrale Gesichtsfeld, die Stellung der Augenachsen und das Farbsehvermögen geprüft.
Die Kosten der Untersuchung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach
G 37 ("Sehtest") werden vom Arbeitgeber getragen.
Die Untersuchung findet altersabhängig innerhalb bestimmter Fristen statt.
- bis 40 Jahre alle fünf Jahre
- ab 40 Jahren alle drei Jahre
Weblinks
- Berufgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Liste der Berufgenossenschaftlichen Grundsätze
- http://www.lvbg.de - Suchmaske für ermächtigte Ärzte zur G35
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