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Psychologischer Psychotherapeut (bzw. Psychologische Psychotherapeutin) ist eine in Deutschland seit Januar 1999durch das Psychotherapeutengesetz(PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation)verlangt.
Es handelt also um einen Psychotherapeuten, der sich nach abgeschlossenem Psychologiestudiumals Diplom-Psychologeauf dem Gebiet der Psychotherapieweitergebildetund somit spezialisiert hat. Um die Weiterbildung bundesweit gesetzlich regeln zu können, mußte diese den Status "Ausbildung" bekommen, da Weiterbildungen Ländersache sind. Für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind folgende psychotherapeutische Verfahrenzugelassen: Aus der PsychoanalyseAnalytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapieund Verhaltenstherapie. Geregelt wird die Ausbildung in der "Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten" (PsychThG - APrV) bzw. für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in der (KJPsychTh - APrV).
Während der Psychotherapie-Ausbildungführt ein Psychologedie Bezeichnung "Psychotherapeut in Ausbildung" (abgekürzt "PiA" oder "PPiA" für "Psychologischer Psychotherapeut in Ausbildung" und ist von seinem Status vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung befindet. Die Ausbildung kann als dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder als fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden. Beide Möglichkeiten gliedern sich u.a. in: 600 Stunden Theorie; 1800 Praktische Tätigkeitin 1 1/2 Jahren, davon 1 Jahr in einer Psychiatrischen Klinik, 1/2 Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychotherapeutische Medizin; 120 Stunden Selbsterfahrung; 600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanzoder in einer Lehrpraxis; 150 Stunden Supervision. Insgesamt werden über 4000 Stunden in den drei bis fünf Jahren Ausbildung absolviert.
Mit dem PsychThG wurde auch die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in auf eine rechtliche Grundlage gestellt: Mit dieser gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung wird nach staatlicher Approbation die Erlaubnis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen erteilt. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten, nicht Voraussetzung. Nach dem Psychotherapeutengesetzist der Zugang zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutauch mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogikoder Sozialpädagogikmöglich.
Dagegen ist ein Facharzt für psychotherapeutische Medizinjemand, der nach abgeschlossenem Medizinstudiumeine psychotherapeutische Aus- (Zusatzbezeichnung Psychotherapie mit oder ohne Facharztbezeichungen) bzw. Weiterbildung (Facharzt für psychotherapeutische Medizin) abgeschlossen hat.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben (wie die Fachärzte für psychotherapeutische Medizin) oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung, durch sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfe und den meisten Privaten Krankenversicherungenbezahlt. Diese kann nach der Approbation und dem Arztregistereintragdurch die kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Da die kassenärztlichen Vereinigungen einen Bedarf an Psychotherapeuten berechnet haben und Gebiete für die Niederlassung von Psychotherapeuten sperren, sobald die berechnete Anzahl an niedergelassenen Psychotherapeuten erreicht ist, warten viele Psychotherapeuten mittels Wartelisten auf die Erteilung einer Kassenzulassung. Mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der sogenannten "Psychotherapierichtlinien" durchgeführt werden, einer Serie von Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenversicherern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapieals Verfahren, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie in der es drei generelle theoretische Richtungen gibt: einmal die Psychoanalysenach Sigmund Freud, die Analytische Psychologienach Carl Gustav Jungund die Individualpsychologienach Alfred Adler. Seit dem 16. Mai 2002 ist auch die Gesprächspsychotherapieals "wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" [1]bewertet worden, die Behandlung wird derzeit aber von den gesetzlichen Krankenkassen (noch) nicht bezahlt. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist die Gesprächspsychotherapienicht anerkannt.
In Österreichund der Schweizgibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.
Siehe auch: Psychische Störung, Psychologie, Portal:Psychotherapie
Weblinks
- Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie
- Deutsche Bundespsychotherapeutenkammer
- Psychotherapeuten in Ausbildung im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
- PPiA-Netz Vernetzung Psychologischer Psychotherapeuten in Ausbildung
- Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutenverband ASPV
- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
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