Startseite | Impressum
Lumrix Logo
 
 



Zurück
[ICD 10 Suche]
[Mehr über den ICD]

 

 

Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private (Berufsgeheimnisträger), wie auch Amtsträgerdes Staates selbst verpflichtet sind (sog. Amtsgeheimnis).

Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutzverknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene- und andere Daten, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Zweck und gesetzliche Grundlagen
  • 2 Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB
  • 3 Was fällt unter die Schweigepflicht?
  • 4 Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
  • 5 Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?
  • 6 Sanktionen
  • 7 Historisches
  • 8 Siehe auch
  • 9 Literatur
  • 10 Weblinks

Zweck und gesetzliche Grundlagen

Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens-und Geheimnisbereiches eines Betroffenen, der darauf angewiesen ist, sich z.B. Ärzten oder Rechtsanwälten anvertrauen zu müssen oder der Pflichten gegenüber dem Staat erfüllen muss z.B. steuerlichrelevante Angaben zu tätigen. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsranghat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsaus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzesentwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteilformuliert.

Mittelbar dient die Schweigepflicht auch der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe selbst.

  • Beispiel: Wenn die Beratung z.B. durch einen psychologischen Psychotherapeutenvon einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, kann dies nur entstehen, wenn der Patient sich darauf verlassen kann, daß die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden.

Für die Schweigepflicht relevante Rechtsnormen auf der Ebene des einfachen Rechtes sind - in Deutschland - z.B. § 203 des Strafgesetzbuches(Verletzung von Privatgeheimnissen) und standesrechtlicheNormen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen) z.B. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung. Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertragbezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß des § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches(Treu und Glauben).

Für Amtsträger z.B. - für deutsche - Beamtebesteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit aufgrund von § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz(BRRG) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder verankert ist. Im deutschen Sozialrechtschützt § 35 SGBI die so genannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches über die Versicherten und Leistungsempfänger erhoben werden. Für den Bereich der katholischen Kirche schützt das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici(CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. Für Mitarbeiter mit Dienstverträgen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands(AVR) regelt § 5 AVR die Verschwiegenheitspflicht als besondere Dienstpflicht.

Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die Berufsangehörigen und ihre Berufshelfer (Mitarbeiter) folgender Berufe:

  • Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie Ärzte, Zahnärzte, Apothekeroder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert - z. B. Krankenpfleger/-schwesternund Rettungsassistenten) und deren Helfer (also z. B. Sanitäterund Rettungssanitäter). Diese Aufzählung ist abschließend und umfasst z.B. keine Heilpraktiker
  • Rechtsanwälte(einschließlich der Patentanwälteoder Verteidiger)
  • Steuerberater, Notare,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterund Sozialpädagogen,
  • Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungoder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle,
  • Seelsorger staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften (Beichtgeheimnis),
  • Amtsträgerhinsichtlich ihnen bekannter Amtsgeheimnisse.

Was fällt unter die Schweigepflicht?

Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurde.

Das betrifft z. B. im medizinischen Bereich alle medizinischen, krankheitsbezogenen Fakten und Erkenntnisse:

  • die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person bestanden hat,
  • die Art der Verletzung oder Erkrankung,
  • der Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc.,
  • die Symptome,
  • die Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose,
  • die durchgeführten Maßnahmen,
  • das Transportziel und geplante Weiterbehandlung und
  • alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Vorlieben, Vermögenslage, körperliche Hygiene).

Dies gilt, soweit die Einzelheiten Rückschluss auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.

Nicht von der Schweigepflicht erfasst sind öffentlich bekannte Fakten (z. B. was auch in der Zeitung steht).

Soweit Auskunftspflichtengesetzlich geregelt sind (z. B. Meldung gefährlicher Erkrankungen an die Gesundheitsbehörden, Geburtoder Todesfall) besteht hingegen eine Verpflichtung zur Auskunft - die Schweigepflicht greift dann nur hinsichtlich der Tatsachen, die nicht von der Auskunftspflicht betroffen sind.

Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen des Verpflichteten, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Medienund abhängig von gesetzlichen Regelungen: Polizei, Staatsanwaltschaftund Gericht.

Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Recht zur Zeugnisverweigerungvor Gerichteinher, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z.B. § 53 StPOim Strafverfahren oder § 383 ZPOim Zivilverfahren).

Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?

Wenn...

  • ...das Einverständnis des Betroffenen vorliegt
Beispiel: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, dass personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen.
  • ...stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt
Beispiel: der Rettungsdienstfindet einen bewusstlosenPatienten auf, der offensichtlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Die Polizei kann verständigt werden.
  • ...gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z.B. gegenüber den Sozialleistungsträgern oder gemäß Infektionsschutzgesetz
Beispiel: Mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II wird die Agentur für Arbeit ermächtigt, Bankauskünfte einzuholen, die betreffenden Banken werden insoweit vom Bankgeheimnis entbunden (§ 60 SGB II).
  • ...rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegt. Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist (z.B. Gesundheit oder Leben Dritter, bei schweren Straftaten konkrete Wiederholungsgefahr), ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Abwägung ergibt, daß der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch!) wesentlich überwiegt. Dabei überwiegt das bloße Strafverfolgungsinteresse des Staatesdas Datenschutzinteresse des Betroffenen i.d.R. nicht. Es besteht nach § 34 StGB im allgemeinen keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis. Ausnahmsweise kann dennoch eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet ist und eine Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann.
Beispiel: Die Bezirkssozialarbeiterin eines Jugendamtes stellt bei einem Hausbesuch eine lebensgefährliche Vernachlässigungbei einem Kind fest. Die Eltern des Kindes sind wegen einer akuten Drogenintoxikation nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern.
  • ...eine Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist.

In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht (Ausnahmen siehe § 139 StGB).

Beispiel: wenn der Arztwährend der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient z. B. einen Mordankündigt, muss er diese Erkenntnis weitergeben.

Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist unter den Voraussetzungen des § 203 StGB strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr. Das Berufsrecht bestimmter Berufe droht in bestimmten Fällen mit dem Verbot der Berufsausübung, z.B. in § 3 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz. Dazu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa Geldbußen. Die Verletzung von Vertragspflichten z.B. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen. Möglicherweise kann der Geschädigte Schadenersatzansprüchegeltend machen.

Historisches

Bereits der Eid des Hippokratesenthält die Selbstverpflichtung: "Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten."

Im antikenRomhängte man bei Zusammenkünften eine Rosean die Decke und erinnerten damit die Anwesenden an die Pflicht der Verschwiegenheit. Die in heutigen Beichtstühlengeschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: "sub rosa dictum" - unter der Rose gesagt, das muss geheim bleiben.

Siehe auch

  • Beichtgeheimnis
  • Datenschutz
  • Geheimnis
  • Non-Disclosure Agreement(NDA)
  • Selbstdatenschutz

Literatur

Parzeller M, et al.: Die ärztliche Schweigepflicht. Deutsches Ärzteblatt 102 (4. Februar 2005), B237-245

Weber M, Böhm U, Kleemann WJ (2005) Aufklärung, Einwilligung und Schweigepflicht: Allgemeine und spezielle pädiatrische Aspekte. Kinder- und Jugendmedizin 5: 254-258

Weblinks

  • § 203 StGB (Deutschland): Gesetzestext mit Rechtsprechung via dejure.org
  • http://den-faq.th-h.deSchweigePflicht de.etc.notfallrettung, in der vor allem für notfallmedizinische Einsatzkräfte die Schweigepflicht und Sonderfälle ausführlich behandelt werden
  • Das Virtuelle DatenschutzbüroUmfassende Informationen, News und Literaturhinweise zu Fragen der Verschwiegenheit


Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Bild:Flag of Germany.svg
   
Dieser Artikel stellt die Situation in Deutschlanddar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Von "http://de.wikipedia.org/Verschwiegenheitspflicht"



Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verschwiegenheitspflicht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

 
  Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.