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Als genetischer Fingerabdruck wird ein DNA-Profil eines Individuumsbezeichnet, das für dieses charakteristisch ist. Die DNA wird aus Zellengewonnen, die aus Gewebeteilen, Sperma, Hautzellen, Speichelstammen. Das Verfahren wird in der Molekularbiologieauch als Fingerprinting bezeichnet. Entwickelt wurde es 1985 von Alec Jeffreys, in Deutschland wurde es erstmals 1988 als Beweis in einem Strafprozess vom Gericht anerkannt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Methoden
- 2 Rechtslage in Deutschland
- 2.1 Allgemein
- 2.2 Rechtlicher Vergleich zwischen klassischem und genetischem Fingerabdruck
- 2.3 Rechtliche Gleichsetzung des genetischen mit dem klassischen Fingerabbdruck
- 3 Interpretation
- 4 Fehler
- 5 Siehe auch
- 6 Literatur
- 7 Weblinks
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Methoden
Für den genetischen Fingerabdruck werden derzeit zwischen acht und 15 Abschnitte aus der DNA mit Hilfe der PCR-Methode vervielfältigt. Untersucht werden nicht die Genean sich, sondern kleine, sich wiederholende Abschnitte im Erbgut, die Minisatellitenoder VNTRs(variable number tandem repeats) genannt werden. Bei diesen DNA-Abschnitten handelt es sich um tandemartige Wiederholungen einer bestimmten Sequenz (Repeats), die im Genomaller Eukaryotenvorkommen. Variabel ist dabei die Anzahl der Wiederholungen. Diese Anzahl - und nicht etwa die DNA-Sequenz der betreffenden Abschnitte - wird bei dem genetischen Fingerabdruck untersucht. Je nach Anzahl der Wiederholungen hat der vervielfältigte Abschnitt also eine bestimmte Länge, die sich z. B. über eine Gel-Elektrophoreseim Agarosegelals Bande darstellen lässt. Ist ein Mensch an einem Genortheterozygot(besitzt beispielsweise ein Allelmit zehn Wiederholungen und eines mit 15), entstehen zwei Banden unterschiedlicher Länge. Es handelt sich hier also nicht um eine Sequenzierung, sondern um eine reine Fragmentlängen-Analyse.
Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Individuen an einem VNTR-Locus eine unterschiedliche Anzahl von Wiederholungen haben, ist sehr hoch. Wenn mehrere dieser Regionen untersucht werden, ergibt sich somit ein Bandenprofil, das mit einer bestimmten Häufigkeit in der Gesamtpopulation vertreten ist. Hierüber kann dann eine statistische Aussage getroffen werden, wie viele Menschen untersucht werden müssen, um zufällig einen zu treffen, der genau dieses Muster aufweist. Bei den oben genannten acht bis 15 untersuchten VNTR-Systemen liegt diese Zahl häufig in einem Bereich von mehreren Milliarden. Man sollte hierbei jedoch immer im Hinterkopf behalten, dass es sich um eine rein statistische Aussage handelt.
Diese Informationen werden in ein mathematisches Modell umgewandelt, das sich digital verarbeiten und somit automatisiert vergleichen lässt. Das mathematische Modell ist ein reiner aggregierter Zahlencode.
Im Gegensatz zu anderen DNA-Analysen, bei denen mittels Sequenzierungen Gene aus den codierenden Bereichen der DNA untersucht werden, die durchaus Rückschlüsse z. B. auf eventuelle Krankheiten des Individuums zulassen, lassen sich aus dem Zahlencode der Fragmentlängen-Analyse keine Eigenschaften des Individuums ableiten. Allerdings wird immer über einen zusätzlichen Locusauch das Geschlecht bestimmt.
Rechtslage in Deutschland
Allgemein
Ein genetischer Fingerabdruck darf in Deutschland nur auf richterlichen Beschluss hin genommen werden. Hierbei sind zwei unterschiedliche Ansätze möglich:
- Die Untersuchung von Spurenmaterial und Körperzellen des Beschuldigten im einer konkreten Straftat (§§ 81a, 81e StPO).
- Die DNA-Analyse zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO).
Letztere Untersuchung darf der Richter nur dann anordnen, wenn die Voraussetzung einer Straftatvon erheblicher Bedeutung im Sinne des StGBgegeben ist, bei deren Wiederholung ein genetischer Fingerabdruck zur Ermittlung des Täters hilfreich sein kann (Unwahrscheinlich aber nicht unmöglich ist daher zum Beispiel die richterliche Anordnung bei Volksverhetzung oder Betrug). Die Unterschung erfolgt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten auch künftig Strafverfahren zu führen sein werden. Bei Ersttätern wird daher oft von einem genetischen Fingerabdruck abgesehen.
Die Zellen für den genetischen Fingerabdruck dürfen nach Anordnung der Untersuchung durch einen Arzt (§ 81a Absatz 1 Satz 2 StPO) entnommen werden.
In einigen Bundesländern ist es der Polizei erlaubt, zur freiwilligen Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks aufzufordern (z. B. Bayern und Nordrhein-Westfalen und Hamburg). In anderen Bundesländern ist auch dazu eine richterliche Erlaubnis nötig.
Im polizeilichen Bereich werden (üblicherweise staatliche) Laboratorien damit beauftragt, aus DNS-Proben die für die Identifizierung wichtigen Teile herauszufiltern und der polizeilichen DNA-Datenbank des BKAzur Verfügung zu stellen, die dann unbekannte DNA-Profile (etwa von Tatortspuren oder unbekannten Leichen) mit gespeicherten DNA-Profilen von bekannten Personen vergleicht. Die bekannten Profile stammen von Straftätern, bei denen man durch Mundhöhlenabstrich (freiwillig) oder Hautabrieb (wenn die Person ein Eindringen in eine Körperöffnung verweigert) eine biologische Probe abgenommen hat.
In Deutschland erhalten die beauftragten Laboratorien aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Personendaten, Proben (Spuren) erhalten lediglich eine eindeutige Kennzeichnung. Durch diese Trennung ist es nur der Polizeibehörde möglich, einen kausalen Zusammenhang zwischen Untersuchungsergebnissen und Personen herzustellen.
Rechtlicher Vergleich zwischen klassischem und genetischem Fingerabdruck
Voraussetzung für die Abnahme des daktylischen Fingerabdrucksund des genetischen Fingerabdrucks ist die Begehung einer Straftat nach dem StGB.
- Die Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks kann nur bei schweren Straftaten durch richterlichen Beschluss erlaubt werden (§ 81g Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 81f Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung).
- Der daktylische Fingerabdruck wird durch einen Polizisten genommen, wenn dieser der Ansicht ist, dass es sich um eine Straftat, also einen Verstoß gegen das Recht handelt, bei dem angenommen wird, dass die Wahrscheinlichkeit der Tatwiederholung höher ist als die, dass eine nicht überführte Person diese Straftat begeht.
Rechtliche Gleichsetzung des genetischen mit dem klassischen Fingerabbdruck
Im Zusammenhang mit der Ermordung des Modemachers Rudolph Moshammerwird in Deutschland eine Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des genetischen Fingerabdrucks diskutiert. Ein Gesetzantrag mehrerer Bundesländer, der am 18. Februar 2005 in den Bundesrateingebracht worden ist, sieht unter anderem die Aufhebung des Richtervorbehaltsund die Ausweitung des Straftatenkatalogs vor.
Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen sprechen sich gegen die Gesetzesänderung aus. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länderhält die von den Bundesländern angestrebte Gleichsetzung von klassischem und genetischen Fingerabdruck für bedenklich.
Interpretation
Siehe unter Spurensicherung, Fehlschluss
Nur eineiige Zwillinge besitzen das gleiche Erbmaterial, somit den selben genetischen Fingerabdruck!
Fehler
Als falsch-positivesErgebnis wurde unter anderem auch der Fall eines 28-jährigen Arbeiters bekannt, der ein halbes Jahr unschuldig wegen Mordes in Haft saß. Das Berliner Humboldt-Institut hatte bei der Analyse die Proben verunreinigt; der Staatsanwalt entschuldigte sich schriftlich.
Des Weiteren kann nach Berichten des Fachmagazins "New Scientist" auch durch Knochenmarksspenden der genetische Fingerabdruck verfälscht werden, da der Empfänger einer Spende auch Zellen mit dem genetischen Fingerabdrucks des Spenders besitzt.
Siehe auch
- Gen-Datenbank des BKA, National DNA Database
- DNA-Sequenzanalyse
- Polymerase-Kettenreaktion
- Hansjoachim Rosenthal
Literatur
- J. J. Koehler, A. Chia, J. S. Lindsey: The Random Match Probability (RMP) in DNA Evidence. Irrelevant and Prejudicial? In: Jurimetrics Journal. 35/1995, S. 201-219
- Gerd Gigerenzer: Das Einmaleins der Skepsis. Über den richtigen Umgang mit Zahlen und Risiken. 2002, ISBN 3827000793
- Peter Fluck: Anwendung und Auslegung der DNA-Identifizierung. In: NJW. 2001, 2292
Weblinks
- benecke.com: Genetic Fingerprints, DNA-Typisierung, genetische Fingerabdrücke, DNA Typing (article collection)
- Katrin Thust: Die grundlegende Methode des Genetischen Fingerabdrucks
- Das Recht auf das eigene Erbgut ? Die Datenschutz-Debatte zur DNA-AnalyseArtikel bei www.wdr.de
- Christine Antler: A Brief Tour of DNA fingerprinting(englisch)
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png
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cs:Genetická daktyloskopie
en:Genetic fingerprinting
nl:Genetische vingerafdruk
sr:??? ???????
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