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Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWGsind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur
Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen;
- Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;
- Empfängnisregelung,
und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichenKörper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Zubehör zu einem Medizinprodukt ist ein:
Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung
zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann.
Ein Aktives Medizinprodukt ist ein Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist.
Ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird nicht als aktives Medizinprodukt angesehen.
Eine Sonderanfertigung ist jedes Produkt, das nach schriftlicher Verordnung eines Arztes nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt ist.
Serienmäßig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen des Arztes oder eines anderen
berufsmäßigen Anwenders zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen.
Medizinprodukte unterscheiden sich von Arzneimitteln(Richtlinie 65/65/EWG) dadurch, dass ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung überwiegend auf physikalischemWeg erreicht wird.
Aktive implantierbare medizinische Geräte (z.B. Herzschrittmacher) werden durch die EU-Richtlinie 90/385/EWG, In-vitro-Diagnostika durch die IVD-Richtlinie 98/79/EG geregelt und gelten daher nicht als Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie.
Folgende Produkte sind keine Medizinprodukte
- Feste nicht wiederverwendbare Einheiten mit einem Arzneimittel (Arzneimittelkit)
- Kosmetische Mittel(Richtlinie 76/768/EWG)
- Persönliche Schutzausrüstung(Richtlinie 89/686/EWG)
- Menschliches Blut, Blutprodukte, Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs (susgemommen Blutderivate)
- Transplantate, Gewebe, Zellenmenschlichen Ursprungs oder Produkte dieses Inhalts oder dieses Ursprungs
- Transplantate, Gewebe, Zellen tierischen Ursprungs, (ausgenommen Produkte aus abgetötetem tierischen Gewebe)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einteilung
- 2 Risikoklassifizierung
- 3 Beispiele
- 4 Gesetzliche Regelungen
- 5 Siehe auch
- 6 Weblinks
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Einteilung
Man unterscheidet bei Medizinprodukten grundsätzlich zwischen aktiven und passiven Medizinprodukten, wobei man unter aktiven Medizinprodukten energetisch betriebene Geräte, wie Defibrillatoren, Beatmungsgeräteoder EKG-Schreiber versteht, und passive Medizinprodukte zum Beispiel Instrumente, Optiken, Nahtmaterialien oder Verbandsstoffe sind.
Zudem gibt es eine Einteilung in vier Klassen: I, IIa, IIb und III (je nach Risikobei der Anwendung). Darüber hinaus gibt es noch die Unterklassen Is (sterile Klasse I Produkte) und Im (Klasse I Produkte mit Messfunktion).
Kriterien und Unterscheidungsmerkmale für die Einteilung sind:
- Dauer der Anwendung (bis 60 Minuten, bis 30 Tage, länger als 30 Tage)
- Grad der Invasivität (invasiv, chirurgisch invasiv, implantierbar)
- Wiederverwendbares chirurgisches Instrument
- Aktives Medizinprodukt
- Aktives therapeutischesMedizinprodukt
- Aktives diagnostischesMedizinprodukt
- Anwendung am zentralen Kreislaufsystem
- Anwendung am zentralen Nervensystem
Die Regeln zur Klassifizierung sind detailliert im Anhang IX der EU-Richtlinie 93/42/EWG festgelegt.
Die Anwendung der Klassifizierungsregeln richtet sich nach der Zweckbestimmung der Produkte (und liegt daher in der Verantwortung des Herstellers).
Risikoklassifizierung
Für den Erhalt einer Zulassung eines neuen Medizinproduktes für das erstmalige Inverkehrbringen(Import, Vertrieb etc.) sind umfangreiche Prüfungen durchzuführen. Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung muss die Zertifizierung durch staatlich benannte Stellen durchgeführt werden (die CE-Kennzeichnung muss trotzdem erfolgen). Die Medizinprodukteklasse laut Medizinproduktegesetz orientiert sich am durch die Anwendung des Produktes entstehenden Risiko und wird während des Zulassungsprozesses festgelegt. Diese Klassifizierung hat im weiteren Verlauf wesentlichen Einfluss auf die Möglichkeiten der Inverkehrbringung (Abgabe an Privatpersonen, Anwendung nur durch geschultes Personal etc.).
Die Klassen sind EU-weit durch den Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG festgelegt:
- Keine methodische Risiken
- geringer Invasivitätsgrad
- kein oder unkritischer Hautkontakt
- vorübergehende Anwendung = < 60 Minuten
- Anwendungsrisiko
- mäßiger Invasivitätsgrad
- kurzzeitige Anwendungen in chirurgisch geschaffenen Körperöffnungen
- kurzzeitig = < 30 Tage, ununterbrochen oder wiederholter Einsatz des gleichen Produktes
- Erhöhtes methodisches Risiko
- systematische Wirkungen
- Langzeitanwendungen
- nicht invasive Empfängnisverhütung
- langzeitig = > 30 Tage, sonst wie bei kurzzeitig
- Klasse III entspricht hohem Gefahrenpotential
- Besonders hohes methodisches Risiko
- langfrisitige Medikamentenabgabe
- unmittelbare Anwendung an Herz, zentralem Kreislaufsystem oder zentralem Nervensystem
- invasive Empfängnisverhütung und natürlich invasive Empfängnisverhütung
Beispiele
Einige konkrete Beispiele für Medizinprodukte sind:
| Klasse I
| Klasse IIa
| Klasse IIb
| Klasse III
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- ärztliche Instrumente
- Gehhilfen
- Rollstühle
- Spitalbetten
- Stützstrümpfe
- Verbandmittel
- wiederverwendbare chirurgische Instrumente
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- Dentalmaterialien
- Desinfektionsmittel(für Instrumente und Geräte)
- diagnostische Ultraschallgeräte
- Einmalspritzen
- Hörgeräte
- Kontaktlinsen
- Trachealtuben
- Zahnkronen
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- Anästhesiegeräte
- Beatmungsgeräte
- Bestrahlungsgeräte
- Blutbeutel
- Defibrillatoren
- Dialysegeräte
- Kondome
- Kontaktlinsenreiniger
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- Herzkatheter
- künstliche Gelenke
- Koronarstents
- resorbierbares chirurgisches Nahtmaterial
- Spirale
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Gesetzliche Regelungen
Qualitative Regelungen zu Medizinprodukten trifft das Medizinprodukterecht.
In Deutschland und Österreich ist die EU-Richtlinie durch das nationale Medizinproduktegesetz(MPG) umgesetzt, in der Schweiz sind Medizinprodukte durch das Heilmittelgesetz geregelt.
Alle Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen und Produkten für klinische Prüfungen, müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einer CE-Kennzeichnungversehen sein. Bei Produkten der Klassen IIa, IIb und III muß in das Konformitätsbewertungsverfahreneine Benannte Stelleeingeschaltet werden.
Siehe auch
- Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteBfArM
- Bundesverband Medizintechnologie e.V.BVMed
Weblinks
- Site der EU zu Medizinprodukten
- Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG
Seitenkategorien: Medizintechnik
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