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Patientenverfügung

Bild:Refusal of treatment form.jpg
Patientenverfügung in englisch

Die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.

Mit der Patientenverfügung weist der Patientfür den Fall, dass er einwilligungsunfähigwird, nach seinen persönlichen Vorstellungen den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Welche Bindungswirkungen Patientenverfügungen für einen Betreuerhaben, ist umstritten, weil ein Betreuer einen eigenen Entscheidungsauftrag hat, für den Wünsche des Betreuten eine wichtige, aber nicht die einzig entscheidende Rolle spielen. Andererseits darf ein Betreuer nur für Aufgabengebiete benannt werden, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Durch eine Patientenverfügung ist der jeweilige Bereich aber bereits geregelt, so dass hier eine Betreuerbestellung nicht geboten ist. Ein Bevollmächtigter, der keinen gesetzlichen Auftrag hat, ist dagegen an eine Patientenverfügung gebunden.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es ? anders als beim Testament? um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Verfügung soll in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit sie besser beweisbar ist. Für ihre Wirkung ist die Schriftform aber keine Voraussetzung. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofesfolgt die Beurteilung einer Patientenverfügung allgemeinen Regeln, da sie nur eine besondere Form der Willenserklärung darstelle. Damit kommt es für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass sie genau den Fall trifft, der zu entscheiden ist: Eine Patientenverfügung, die regelt, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung gegeben werden soll, würde also keine bindende Wirkung entfalten, wenn die Hirnfunktionen durch eine Demenz beeinträchtigt sind. Eine Patientenverfügung kann demnach auch jederzeit vom Verfasser ? ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich ? aufgehoben oder abgeändert werden.

Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und weil diese sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, die Erfahrung mit der Materie haben. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.

Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefallwehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmungund die künstliche Ernährung.

Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Behandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshofformuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März2003( Aktenzeichen: XII ZB 2/03): http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf

?Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor ? etwa in Form einer sog. Patientenverfügung ? geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell ? also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen ? zu ermitteln ist.

Liegt eine solche Willensäußerung, etwa ? wie hier ? in Form einer sogenannten ?Patientenverfügung?, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.

Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ?Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen? des Betroffenen ?korrigiert? werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt.?

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, das sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmenhäufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dies gar nicht wollte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.

In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeitgegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmachtzu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügungunterbreitet der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Schweiz
  • 2 Österreich
  • 3 Siehe auch
  • 4 Weblinks

Schweiz

In der Schweizexistieren verschiedene Organisationen wie Exit oder Dignitas, welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.

Österreich

Die österreichische Regierung hat am 3. Februar 2006 einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung beschlossen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Untzerschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaftstehen, sollem diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.

Siehe auch

  • Vorsorgevollmacht
  • Einwilligungsfähigkeit
  • Betreuungsrecht
  • Sterbebegleitung
  • Sterbehilfe
  • Organspende
  • Willenserklärung

Weblinks

  • Referentenentwurf des BMJ eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
  • Broschüre Patientenverfügung vom Juli 2004 des BMJ
  • Onlineformular zur Erstellung einer Patientenverfügung basierend auf den Textbausteinen des BMJ
  • ARD-Ratgeber Recht
  • Privates Informationsportal zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Sterbehilfe von RRef. Michael C. Neubert
  • Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?Wichtige Hinweise zur Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
  • Informationsseiten des Humanistischen Verband Deutschlands (bietet Formulare zum Herunterladen)
  • Literatur- und Formularliste zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungendes Zentrums für Medizinische Ethik Bochum
  • offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu seiner Grundsatzentscheidung zur Patientenverfügung
  • Rechtsprechungsübersicht zur Sterbehilfe im Online-Lexikon Betreuungsrecht
  • Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
  • Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen
  • Volltext der Grundsatzentscheidung(PDF-Datei)
  • Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
  • Sterbehilfeorganisation Exit (Schweiz)
  • kostenlose, individuelle Online-Patientenverfügung zum herunterladen als PDF auf Basis der Textbausteine des BMJ
  • Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag Download Datei im PDF Format
  • Bericht vom MDR Fakt Magazin bezüglich Problemen bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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