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| Dieser Artikel beschreibt die Leiche als toten Körper. Für andere Bedeutungen siehe Leichnam.
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Unter einer Leiche oder einem Leichnam versteht man heute in der Regel einen toten Körper, in Verwesungbegriffene Leichen nennt man Kadaver. Der Begriff Leiche wird jedoch überwiegend für den toten menschlichen Körper verwendet, der Begriff Kadaver überwiegend für tote Tiere (allerdings ist die Kadaverspendedas Gegenteil der Lebendspendebei Organtransplantationen). Leiche oder Leichnam meinte ursprünglich nicht speziell den toten Körper (so noch in Fronleichnam) und gewann seine heutige Bedeutung durch häufigen Gebrauch als Euphemismus.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Recht
- 1.1 Strafrecht
- 1.2 Zivilrecht
- 1.3 Totenfürsorge
- 2 Siehe auch unter
- 3 Weblinks
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Recht
Strafrecht
Der Leichnameines Menschen ist keine Sacheim Sinne des Strafgesetzbuches, da die Menschenwürdeauch über den Todhinaus wirkt. Nach anderer Ansicht handelt es sich doch um eine Sache, die aber nicht eigentumsfähig ist. Jedenfalls ist es nicht möglich eine Leiche zu stehlen. Als Straftat kommt insofern nur die Störung der Totenruhein Betracht. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Leiche zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken verwendet wird und daher nicht mehr für eine Bestattungvorgesehen ist. Eine Leiche kann nur sichergestellt, nicht jedoch beschlagnahmtwerden, da der Betroffene keinen Widersprucheinlegen kann und keine Eigentum am Leichnam vorliegen kann (demnach ist auch keine Eigentumsübereignung möglich).
Zivilrecht
Im Zivilrechtfällt der menschliche Leichnamunter den Begriff der Sache. Folglich kann auch Besitzan einer Leiche begründet werden (da es sich dabei lediglich um die Ausübung realer Herrschaftsmacht handelt) oder ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB geltend gemacht werden. Es besteht aber, mit der Ausnahme von Anatomieleichen usw., kein Eigentumsrechtan einer Leiche - der Mensch ist auch nach dem Tod sein "eigener Herr". Auch diese Aussagen sind in der Rechtswissenschaftumstritten. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einordnung als Sache verbiete und die sachenrechtlichen Grundsätze (Besitz und dergleichen) wie bei Tierennur entsprechend anzuwenden seien. Für Tiere findet sich diese Regelung in § 90a Satz 3 BGB. Eine gesetzlicheRegelung z.B. über die Verwendung von Leichen in der Wissenschaft besteht nicht.
Totenfürsorge
Die Totenfürsorgeist von der Einordnung des Leichnams unabhängig und obliegt den nächsten Angehörigen, soweit der Verstorbene gemäß seinem postmortalen Selbstbestimmungsrechtskeine anderen Anordnungen getroffen hat.
Siehe auch unter
Sterbefall, Totenfürsorge, Bestattung, Bestattungsrecht, Bestattungsgesetz, Friedhof, Bestattungsvorsorge, Erbrecht, Todeserklärung, Testament, Leichenschau, Obduktion,
Weblinks
- Bundesverband der Bestattungsunternehmen
- Weitere Hinweise zum Todesfall- und Bestattungsrecht
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| Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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nl:Kadaver
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