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Als einen Todesfall oder einen Sterbefall bezeichnet man das Sterbeneiner Person. Es ist der Todeingetreten. Maßgeblich dazu ist in Deutschland (und den meisten anderen Staaten) der Eintritt des Hirntodes. Dessen Kriterien sind durch die Bundesärztekammer festgelegt. Wenn ein Mensch stirbt, kommen auf die Angehörigen, die nicht selten schockiert und gelähmt sind, viele organisatorische und finanzielle Tätigkeiten zu. Diese kann man durch Vorsorgezu Lebzeiten stark erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorsorge zu Lebzeiten
- 2 Was tun im Todesfall?
- 3 Literatur
- 4 Weblinks
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Vorsorge zu Lebzeiten
Ein Todesfall kommt immer zur falschen Zeit. Es ist höchst sinnvoll, sich bereits rechtzeitig mit diesem Ereignis zu befassen, und wenn es dann so weit ist, sind die Hinterbliebenen froh, eine kleine Hilfe für alle die Dinge zu haben, die zu tun sind.
Die vorbereiteten Schriftstücke sind natürlich nutzlos, wenn man sie im Ernstfall nicht findet. Deshalb sollten sie entweder bei den Dokumenten aufbewahrt werden, oder dort sollte ein Hinweis stehen, wo sie zu finden sind, zum Beispiel in den Ordnern A bis Z unter "Todesfall". Für alle persönlichen Dinge sind Ordner sinnvoll, in denen alles in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist; da kann man dann eine Rubrik "Todesfall" bilden und mit sachgerechten Informationen den Überlebenden helfen. Zugleich kann man dann auch gut auf die vielen anderen Rubriken zugreifen, die bei einem Todesfall von Bedeutung sind, z.B. Urkunden, Versicherung, Bankverbindungen, Lastschriftermächtigungen, Mitgliedschaften, Abonnements, Anschriften (bei Institutionen: immer mit Aktenzeichen). Das gilt insbesondere dann, wenn der Mann bisher die "Buchführung" gemacht hat, zuerst stirbt und nun die überlebende Ehefrau mehr oder weniger hilflos ist.
Ein Testamentkann man beim Nachlassgericht amtlich hinterlegen. Dies gilt für eigenhändige (handschriftliche) Testamente; notariell beglaubigte Testamente und Erbverträge sind ohnehin stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Das Geburtsstandesamt wird dann entsprechend informiert. Beim Sterbefall informiert das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt und dieses dann das Nachlassgericht, wenn es einen Vermerk auf ein amtlich hinterlegtes Testament (oder Erbvertrag) gibt. Das ist die sicherste Methode, dass Testamente nicht verloren gehen oder böswillig von Anderen vernichtet werden.
Zur Frage der Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen bei schweren Erkrankungen (z.B. für den Fall des Komazustandes) kann man Vorsorge durch eine Patientenverfügung treffen, die mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden sollte. Wenn man nach dem Tod seine Organe als Organspender zur Verfügung stellen möchte (oder auch ausdrücklich verweigern), sollte man eine Organspendeerklärung (Organspenderausweis) ausfüllen und bei sich tragen.
Was tun im Todesfall?
Folgendes gilt es in Deutschland zu beachten (andere Länder haben zum Teil deutlich abweichende Verfahren):
Bei einem Sterbefall in der Wohnung muss unverzüglich ein Arztgerufen werden, der bei sicheren Todeszeicheneinen Totenscheinausstellt. (Bei Tod in einem Krankenhaus, Alterheim oder Pflegeheim ruft dieses einen Arzt.) Ist ein Notarzt gerufen worden, so wird dieser aus Zeitgründen meist nur eine nicht-amtliche vorläufige Todesbescheinigung ausstellen, um entweder der Hausärztindas Ausstellen des richtigen Totenscheins zu überlassen oder den Leichnam in ein rechtsmedizinischesInstitut überführen zu lassen, wo dann nach äußerer Leichenschau der amtliche Totenschein ausgestellt wird.
Je nachdem, was die äußere Leichenschauder unbekleideten verstorbenen Person an Ort und Stelle oder im Institut erbringt, wird die Todesartund die, meist vermutete, Todesursachein den Totenschein eingetragen. In jedem Fall wird ein (meist nur bürokratisches) Todesermittlungsverfahren durch die zuständige Abteilung des Landeskriminalamtsund die Staatsanwaltschaftgeführt. Dieses kann auch die Obduktion (Sektion) der Leiche anordnen. Zur Leichenidentifizierung ist jeder Staatsbürger verpflichtet.
Die Sterbeurkundewird vom Standesamtausgestellt, das für den Ort des Todes zuständig ist. Bei Sterbefällen in Flugzeugen, auf Schiffen und während einer Bahnreise gelten Sonderbestimmungen. Es empfiehlt sich, mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu beantragen. Es müssen der Totenschein, der Personalausweisdes Verstorbenen sowie die jüngste standesamtliche Urkunde vorgelegt werden, je nach Familienstandentweder die Geburtsurkundeoder die Heiratsurkunde(das Familienstammbuch). Meldepflichtig beim Standesamt sind Heim- und Krankenhausleiter bei Todesfällen in der Einrichtung, ansonsten Mitbewohner des Haushaltes, in denen der Tote verstorben ist.
Der Arbeitgeber/ Rententrägerund die Verwandten und Freunde des Verstorbenen sind zu benachrichtigen, oft noch Vermieter, Pfarrer, weitere Behörden, die Krankenkasse und auch Versicherungsgesellschaften (vor Auszahlung einer Lebensversicherungwird oft noch zusätzlich die innere Leichenschau, also Obduktion, verlangt, falls dies nicht ohnehin auf Wunsch der Angehörigen oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt). Eventuell müssen noch weitere Dinge wie Telefon, Abonnements, Reisen oder geplante Termine bedacht werden. Wer ein Testament auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses beim Bekanntwerden des Todes dem Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichtes) abzuliefern. Dort wird das Testament offiziell eröffnet. Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt Kontostände verstorbener Bankkunden ab einem Kontostand von 1.000 Euro zu übermitteln. Die Erben sind zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet.
Die Bestattungspflicht haben die Totenfürsorgepflichtigen (nicht die Erben, diese sind nur zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet). Die Bestattungspflichtigen sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, es sind in der Regel der Ehegatte und die nächsten Verwandten. Kümmern diese sich nicht darum, hat das örtliche Ordnungsamt die Bestattung zu veranlassen, das die Kosten den o.G. in Rechnung stellt.
Ein Bestatterkann mit vielen Aufgaben in einem Sterbefall beauftragt werden, beispielsweise der Überführungdes Toten, der hygienischen Versorgung und Einsargungdes Verstorbenen, dem Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung, wie auch mit der gesamten Organisation von Trauerfeierund Bestattung. Außerdem mit dem Trauermahl, Zeitungsanzeigen sowie der Information von Krankenkasseund Versicherungen. Jede solche Dienstleistung wird hierfür den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.
- Bestattung und Grab
- Bei einer Erdbestattungmuss das Nutzungsrechtfür eine Grabstelleerworben werden. Es ist immer zeitlich auf 10 bis 30 Jahre begrenzt. Man unterscheidet Reihengräber und Wahlgräber. Reihengräber sind preiswerter, allerdings nicht in Bezug auf die Lage frei wählbar. Bei den Wahlgräbern kann die Größe und Lage bestimmt werden.
- Für eine Feuerbestattungmuss eine Willenserklärungdes nächsten Angehörigen oder eine Verfügungdes Verstorbenen vorliegen. Hierbei wird außerdem immer eine kurze (meist zweite) äußere Leichenschauim Krematoriumgemacht, da nach Kremierungja alle etwaigen Hinweise auf nicht-natürliches Geschehen unwiederbringlich verloren sind. Die Urnekann entweder in einem Wahlgrab oder einem Reihengrab, in einer Gemeinschaftsgrabstätte, anonym, in einem Bestattungswaldoder
- auf Seebeigesetzt werden.
Ungefähr sechs Wochen nach der Bestattungsollte das Grabgeräumt und die Grabpflegeorganisiert werden. Der Grabsteindarf erst nach sechs bis acht Monaten aufgestellt werden.
Mit dem Tod des Menschen tritt die Erbfolge ein. D.h., dass alle Vermögenswerte und Schulden Eigentum des oder der Erben werden. Man unterscheidet gesetzliche und gewillkürte Erbfolge. Zum Nachweis der Erbschaft benötigt man meist einen Erbschein, den man beim Nachlassgericht beantragen kann. Der Erbe ist auch zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Wenn man für Schulden des Verstorbenen (Erblasser) nicht aufkommen möchte, muss man die Erbschaft ausdrücklich beim Nachlassgericht ausschlagen. Die Haftung für Schulden des Erblassers kann auch durch einige andere Maßnahmen begrenzt werden. Siehe unter Erbrecht. Bezugsberechtigungen aus Lebensversicherungen (und anderen Kapitalanlagen) für den Todesfall des Versicherten/Kontoinhabers sind Schenkungen, keine Erbschaften.
Mit dem Tod des Mieters endet nicht das Mietverhältnis. Der Erbe kann in den Mietvertrag eintreten oder ihn mit gesetzlicher 3-monatiger Kündigungsfrist beenden (§ 564 BGB). Vorrangig gegenüber dem Erben sind mietvertraglich aber der Ehegatte und der Lebenspartner sowie die Kinder des verstorbenen Mieters (§ 563 BGB) sowie danach sonstige Mitmieter (Hausgenossen, § 563a BGB).
Literatur
- Das Todesfall- und Bestattungsrecht. Alle Gesetze des Bundes und der Länder, Stand 1.8.2005, ISBN 389817476X
- Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall (Taschenbuch). ISBN 3423056320
- Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes. ISBN 3452193942
- Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (Kommentar). ISBN 3170059920
- Bestattungsgesetz NRW (Kommentar). ISBN 3829306717
- Bestattungsgesetz Thüringen (Kommentar). ISBN 3555560697
- Thüringer Bestattungsgesetz (Kommentar). ISBN 3415034178
- Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt (Kommentar). ISBN 3415035611
Weblinks
- Kriterien des Hirntods. Richtlinien der Bundesärztekammer]
- Arbeitskreis Organspende. Infos rund um Transplantation und Organspenden]
- Transplantationsgesetz]
- Bestattungsgesetz Bayern
- Bestattungsgesetz Berlin (PDF)
- Bestattungsgesetz Brandenburg
- Bestattungsgesetz Hamburg
- Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Bestattungsgesetz NRW (PDF)
- Weiterer Text Bestattungsgesetz NRW (PDF)
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
- Sächsisches Bestattungsgesetz (PDF)
- Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt (PDF)
- Bestattungsgesetz Thüringen (PDF)
- Bestattungsrecht der Bundesländer via www.postmortal.de (Achtung: nicht immer ganz aktuell)
- Weitere Hinweise zum Todesfall- und Bestattungsrecht
- Bundesverband der Bestattungsunternehmen
- Bestattungsgesetz Wien
- Darstellung von Bestattungsregelungen bei Fehlgeburten
Siehe auch Todeserklärung, Verschollenheit, Hirntod, Testament, Leichenschau, Bestattungsrecht, BestattungsgesetzObduktion, Erbrecht, Erbvertrag, Organspende, Internetseite der Verbraucherinitiative http://www.aeternitas.de
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