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Kindestötung

Unter Kindestötung (lat.Infantizid) versteht man die Tötungeines Kindesdurch Vateroder Mutter. Die Tötung eines Neugeborenen wird als Neonatizidbezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Geschichtlich
  • 2 Juristisch
  • 3 siehe auch
  • 4 Weblinks

Geschichtlich

Seit der Antikekennt die Gesellschaftdie Tötung des Nachwuchsesin Zeiten der Not, des Hungersoder aus anderen Beweggründen. Schon im klassischenDramaMedea und im 19. Jahrhundertim Märchen(Hänsel und Gretel) wird die Tat literarisch dargestellt. (...)

Wenn Vater, Mutter oder beide ihr Kind töten nennt man das Filizid. Dieses kann aus verschiedenen Beweggründen geschehen. Wenn Väter ihre Kinder umbringen hat es mit einer Art "Bestrafung" zu tun, wenn nach einer Trennung die Kinder sonst zur Mutter kämen. In manchen Fällen geht der Filizid mit dem Suiziddes ausführenden Elternteils einher. Wird das Baby am Tag seiner Geburt getötet nennt man es Neonatizid

Juristisch

Kindestötung im Deutschen Rechtwar in Deutschland juristisch bis zur Aufhebung des Tatbestandesmit dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998eine Privilegierungder Tötungsdelikte. Wegen seines eigenständigen Charakters verdrängte der § 217 aF StGB (weggefallen) auch die Tötung unter qualifizierenden Umständen (Mord) oder den Totschlag.

Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) war tatbestandlich die Tötung des nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburtdurch die Mutter. Der Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge Verbrechenscharakter(§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafewaren 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre.

Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird die Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der Anwendung des minder schweren Fall eines Totschlagsbeantwortet.

Täter des Deliktes konnte nur die Mutter sein. Teilnehmer der Tat, also Gehilfen oder Anstifter wurden nach §§ 211 oder 212 je nach den Merkmalen der Tat bestraft.

Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergab und ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts. Die Mutter durfte mit dem Vater weder während der gesetzlichen Empfängniszeit noch zu Zeiten der Geburt in formell gültiger Ehe zusammengelebt haben.

Die Tötung musste mit Vorsatzgeschehen.

Die Tötung musste innerhalb der Geburt oder gleich nach der Geburt, also in der Zeit der andauernden Gemütserregung geschehen.

Der Tatbestand konnte nicht durch Unterlassenverwirklicht werden.

siehe auch

Infantizid bei Tieren

Weblinks

  • Artikel Kindesmordim Historischen Lexikon der Schweiz
  • Internationale Verglichsstudie von Unicef zum Thema Kindstötung und Misshandlung (in Englisch) ]
Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
en:Infanticide

pt:Infanticídio zh:??

Von "http://de.wikipedia.org/Kindest%C3%B6tung"



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