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Spielabhängigkeit, umgangssprachlichals Spielsucht bezeichnet, ist die Abhängigkeit eines Betroffenen von kommerziellen Glücksspielenoder Wetten. Spielabhängigkeit wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanieund Pyromanie) unter die Abnormen Gewohnheiten gezählt und mit dem Code F63verschlüsselt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Symptome und Beschwerden
- 2 Folgen und Komplikationen
- 3 Ursachen
- 4 Vorbeugung
- 5 Verbreitung
- 6 Behandlung
- 7 Rechtliche Folgen
- 8 Siehe auch
- 9 Weblinks
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Symptomeund Beschwerden
Spielabhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein immer größeres Risikoim Spieleingegangen wird und die Kontrolleüber das Spielverhaltenim Sinne einer süchtigenEntwicklungverloren geht. Durch dieses Verhaltenerleiden die Patienteneinen oft erheblichen finanziellen Schaden (mit Überschuldung). Teilweise fehlt den Spielernjegliche Einsicht in die Krankheit.
Folgenund Komplikationen
Die Betroffenen verbringen immer mehr Zeitin den Spielhallen, andere Interessenwerden daher vernachlässigt. Die Suchtkann zu sozialer Isolationund zur Vereinsamungführen.
Der immer höhere Spieleinsatzführt zu immer größeren Geldausgabenund schließlich oft zur Überschuldung.
Ursachen
Die Spielabhängigkeitbeginnt häufig mit einem kleineren Geldgewinn, der zu vermehrtem Glücksspiellockt. Wird das Spielenunterbrochen, kommt es zu psychischenSymptomen, die einem Drogenentzugähneln.
Vorbeugung
Vorbeugend kann jede Art von Offenheit und zwischenmenschlicher Kontaktwirken. Es ist (wie bei Alkoholund Zigaretten) wichtig, den maßvollen Umgang mit Genussmittelnund Vergnügen zu lernen.
Verbreitung
In Deutschlandleben ca. 200.000 süchtigeSpieler. Die so genannten "Anonymen Spieler" haben sich in therapeutischenSelbsthilfegruppenzusammengeschlossen.
Behandlung
Die Spielabhängigkeitwird psychotherapeutischund verhaltenstherapeutischbehandelt. Empfehlenswert ist die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe.
RechtlicheFolgen
Im Strafverfahrenkann das Vorliegen einer solchen Spielabhängigkeit- im Hinblick auf die Schuldfähigkeit- dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftatender Fortsetzung des Spielensdienen (vgl. Bundesgerichtshof, NStZ 1994, 501, Bundesgerichtshof, JR 1989, 379 m. Anm. Kröber, OberlandesgerichtHamm, NStZ-RR 1998, 241). Zur Klärung dieser Frage muss das erkennende Gerichtin diesen Fällen einen Sachverständigenhinzuziehen.
Siehe auch
Weblinks
- http://www.spielsuchthilfe.de
- http://www.gluecksspielsucht.de
- http://www.spielsucht-forum.de- Informationsplattform und Forum zum Thema Spielsucht
- http://www.anonyme-spieler.orgnl:Pathologisch gokken
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