| Hinweis: Das neurologische Monitoring ist gesondert zu kodieren (8-92) |
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| 1-202 | | Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes | | | Hinw.: | Dieser Kode ist nur zu verwenden bei Diagnostik nach der jeweils gültigen Fortschreibung der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes (siehe im Zusammenhang mit einer Organspende auch ° 5 und ° 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Transplantationsgesetz) |
| Hinw.: | Die durchgeführten Einzelmaßnahmen sind nicht gesondert zu kodieren |
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| 1-202.0 | | Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes: Bei einem potenziellen Organspender | | Hinw.: | Als Datum der Leistungserbringung ist das Datum anzugeben, an welchem mit der Hirntoddiagnostik begonnen wurde |
| Hinw.: | Nicht angegeben werden dürfen diese Kodes, wenn der Patient zu Lebzeiten einer möglichen Organspende widersprochen hat oder medizinische Kontraindikationen für eine Organspende vorliegen |
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| 1-202.00 | | Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes: Bei einem potenziellen Organspender: Ohne Feststellung des Hirntodes |
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| 1-202.01 | | Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes: Bei einem potenziellen Organspender: Mit Feststellung des Hirntodes |
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| 1-202.1 | | Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes: Bei sonstigen Patienten |
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